Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TBM Network GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Münchener Straße 47, 91154 Roth
Handelsregister
Nürnberg, HRB 36267
EUID
DED3310V.HRB36267
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 783/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung, Geschäftsführung Haftungsübernahme, Projektverwaltung und Steuerung von Unternehmen, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin der TroBa GmbH & Co. KG.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TBM Network GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Buge Holger Horst Herbert, wurde beim Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen IN 783/20 geführt. Im Verlauf des Verfahrens erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Frist zum Widerspruch gegen diese Forderungsanmeldungen endete am 18.09.2024. Aufgrund von Masseunzulänglichkeit ist das Insolvenzverfahren gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Eine Quote von 73,33 % auf die Masseverbindlichkeiten wurde festgelegt. Gegen die Einstellung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
31.07.2024
IN 783/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TBM Network GmbH, Münchener Straße 47, 91154 Roth, vertreten durch den Geschäftsführer Buge Holger Horst Herbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36267
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Rothe Heike, Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 2020/233 cb
1. Die Prüfung der bis 28.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen,...
IN 783/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TBM Network GmbH, Münchener Straße 47, 91154 Roth, vertreten durch den Geschäftsführer Buge Holger Horst Herbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36267
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Rothe Heike, Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 2020/233 cb
1. Die Prüfung der bis 28.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 31.07.2024
Originalbekanntmachung
03.02.2026
IN 783/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TBM Network GmbH, Münchener Straße 47, 91154 Roth, vertreten durch den Geschäftsführer Buge Holger Horst Herbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36267
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Rothe Heike, Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 2020/233 cb
|
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Quote auf die Masseverbindlichkeiten : 73,33 %.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbek...
IN 783/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TBM Network GmbH, Münchener Straße 47, 91154 Roth, vertreten durch den Geschäftsführer Buge Holger Horst Herbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36267
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Rothe Heike, Kanzlei für Insolvenz- und Schuldnerberatung, Rückersdorfer Straße 18, 90552 Röthenbach, Gz.: 2020/233 cb
|
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Quote auf die Masseverbindlichkeiten : 73,33 %.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 02.02.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.