Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dolan GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim
Handelsregister
Regensburg, HRB 9771
EUID
DED3410V.HRB9771
Insolvenzgericht
Gericht
Regensburg
Aktenzeichen
2 IN 77/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und der Vertrieb von industriellen Textilfasern auf Acrylbasis und hierbei anfallenden Nebenprodukten, sowie die Forschung, Entwicklung und Anwendungstechnik von industriellen Textilfasern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolan GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Regensburg hat verschiedene Beschlüsse zur Vergütung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses erlassen. Die Vergütung der Euler Hermes Deutschland für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde festgesetzt. Ebenso wurden die Vergütungen der Rechtsanwälte Dr. Moritz Handrup für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie Robert Heym für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses bis zum 31.12.2023 festgesetzt. Im Februar 2024 wurde das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung des Kaufvertrags über die Veräußerung der Vermögensgegenstände der Schuldnerin vom 23.01.2024 angeordnet. Die Frist zur Einlegung von Einwendungen endete am 26.02.2024.
Originalbekanntmachung
11.01.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
|
Die Vergütung der Euler Hermes Deutschland, 22746 Hamburg für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
|
Die Vergütung der Euler Hermes Deutschland, 22746 Hamburg für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 25.10.2023 unter Berücksichtigung des Schreibens vom 04.01.2024 für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gemäß den §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV.
Ausgehend von einem glaubhaft gemachten Tätigkeitsaufwand von xxx Stunden und einem angemessenen Stundensatz von xxx € ergibt sich eine Vergütung in Höhe von xxx € zuzüglich der aus der Summe abzuführenden Umsatzsteuer in Höhe von xxx €.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes waren insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Das Gläubigerausschussmitglied hat besondere Sachkunde und Qualifikation u.a. durch die berufliche Stellung ihres Vertreters, Rechtsanwalt Thomas Harbrecht in den Gläubigerausschuss miteingebracht. Dem geltend gemachten Stundensatz von xxx € stand auch nicht entgegen, dass die anderen Gläubigerausschussmitglieder unterschiedlich hohe Stundensätze beantragt haben (Eickmann, Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2001, § 17 InsVV Rn. 1).
Das Insolvenzgericht hat daher den beantragten von xxx,- € für angemessen und ausreichend erachtet.
Die Schuldnerin, der Sachwalter sowie die übrigen Gläubigerausschussmitglieder wurden zum Antrag des Gläubigerausschussmitglieds gehört.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 18 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.01.2024
Originalbekanntmachung
08.02.2024
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
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Aufgrund des Antrages der Schuldnerin und des Gläubigerausschusses wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Genehmigung des Kaufvertrags über die Veräußerung der Vermögensgegentände der Schuldnerin vom 23.01.2024
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.02.2024 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Prot...
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
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Aufgrund des Antrages der Schuldnerin und des Gläubigerausschusses wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Genehmigung des Kaufvertrags über die Veräußerung der Vermögensgegentände der Schuldnerin vom 23.01.2024
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.02.2024 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg, Augustenstr. 3, 93049 Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 08.02.2024
Originalbekanntmachung
07.05.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
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Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr. Moritz Handrup, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der V...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
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Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr. Moritz Handrup, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 18.03.2024 für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß den §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV.
Ausgehend von einem glaubhaft gemachten Tätigkeitsaufwand von 22,9 Stunden im Zeitraum vom 22.2.2023 bis 1.5.2023 und einem angemessenen Stundensatz von xxx € ergibt sich eine Vergütung in Höhe von xxx € zuzüglich der aus der Summe abzuführenden Umsatzsteuer in Höhe von xxx €.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes waren insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Das Gläubigerausschussmitglied ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung in nationalen und internationalen Großkanzleien und einer Spezialisierung auf Insolvenzrecht und M&A-Transaktionen. Diese besonderen Fachkenntnisse hat Herr Rechtsanwalt Dr. Handrup in den Gläubigerausschuss miteingebracht. Dem geltend gemachten Stundensatz von xxx € stand auch nicht entgegen, dass die anderen Gläubigerausschussmitglieder unterschiedlich hohe Stundensätze beantragt haben (Eickmann, Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2001, § 17 InsVV Rn. 1).
Das Insolvenzgericht hat daher den beantragten von xxx,- € für angemessen und ausreichend erachtet.
Die Schuldnerin, der Sachwalter sowie die übrigen Gläubigerausschussmitglieder wurden zum Antrag des Gläubigerausschussmitglieds gehört.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 18 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 06.05.2024
Originalbekanntmachung
26.06.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
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Die Vergütung des Rechtsanwalts Robert Heym, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses bis 31.12.2023 wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergü...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
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Die Vergütung des Rechtsanwalts Robert Heym, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses bis 31.12.2023 wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 03.04.2024 für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gemäß den §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV.
Ausgehend von einem glaubhaft gemachten Tätigkeitsaufwand von 28,7 Stunden im Zeitraum vom 1.5.2024 bis 31.12.2023 und einem Stundensatz von xxx € ergibt sich eine Vergütung in Höhe von xxx €. Die Auslagen in Höhe von xxx € wurden glaubhaft dargelegt.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes waren insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Das Gläubigerausschussmitglied ist Rechtsanwalt und Diplom-Kaufmann mit über 20 jähriger Berufserfahrung in nationalen und internationalen Großkanzleien und einer Spezialisierung auf M&A-Transaktionen. Diese besonderen Fachkenntnisse hat Herr Rechtsanwalt Heym in den Gläubigerausschuss miteingebracht. Dem geltend gemachten Stundensatz von xxx € stand auch nicht entgegen, dass die anderen Gläubigerausschussmitglieder unterschiedlich hohe Stundensätze beantragt haben (Eickmann, Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2001, § 17 InsVV Rn. 1).
Das Insolvenzgericht hat daher den beantragten von xxx € für angemessen und ausreichend erachtet.
Die Schuldnerin, der Sachwalter sowie die übrigen Gläubigerausschussmitglieder wurden zum Antrag des Gläubigerausschussmitglieds gehört.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 18 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV hinzuzusetzen.der Vergütung sowie der Auslagen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 03.06.2024
Originalbekanntmachung
26.06.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
|
Die Vergütung der Euler Hermes Deutschland, 22746 Hamburg für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird bis 31.12.2023 wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung ...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
|
Die Vergütung der Euler Hermes Deutschland, 22746 Hamburg für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird bis 31.12.2023 wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 04.04.2024 für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied vom 1.5.2023 bis 31.12.2023 gemäß den §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV.
Ausgehend von einem glaubhaft gemachten Tätigkeitsaufwand von 30,42 Stunden und einem Stundensatz von xxx € ergibt sich eine Vergütung in Höhe von xxx €. Die Auslagen i.H.v. xxx € wurden glaubhaft dargelegt.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes waren insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Das Gläubigerausschussmitglied hat besondere Sachkunde und Qualifikation u.a. durch die berufliche Stellung ihres Vertreters, Rechtsanwalt Thomas Harbrecht in den Gläubigerausschuss miteingebracht. Dem geltend gemachten Stundensatz von xxx € stand auch nicht entgegen, dass die anderen Gläubigerausschussmitglieder unterschiedlich hohe Stundensätze beantragt haben (Eickmann, Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2001, § 17 InsVV Rn. 1).
Das Insolvenzgericht hat daher den beantragten von xxx € für angemessen und ausreichend erachtet.
Die Schuldnerin, der Sachwalter sowie die übrigen Gläubigerausschussmitglieder wurden zum Antrag des Gläubigerausschussmitglieds gehört.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 18 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV hinzuzusetzen.der Vergütung sowie der Auslagen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 03.06.2024
Originalbekanntmachung
26.06.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
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Die Vergütung der Agentur für Arbeit Regensburg, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses bis 31.12.2023 wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der V...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
|
Die Vergütung der Agentur für Arbeit Regensburg, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses bis 31.12.2023 wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 09.10.2023 für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gemäß den §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV.
Ausgehend von einem glaubhaft gemachten Tätigkeitsaufwand von 30,42 Stunden im Zeitraum vom 1.5.2023 bis 31.12.2023 und einem Stundensatz von xxx € ergibt sich eine Vergütung in Höhe von xxx €. Die Auslagen i.H.v. xxx € wurden glaubhaft dargelegt.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes waren insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Das Gläubigerausschussmitglied ist Erste Fachkraft Insolvenzgeld/Refinanzierung bei der Agentur für Arbeit Regensburg. Diese besonderen Fachkenntnisse hat Frau Henrike Janke-Wiender in den Gläubigerausschuss miteingebracht. Dem geltend gemachten Stundensatz von 200,00 € stand auch nicht entgegen, dass die anderen Gläubigerausschussmitglieder unterschiedlich hohe Stundensätze beantragt haben (Eickmann, Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2001, § 17 InsVV Rn. 1).
Das Insolvenzgericht hat daher den beantragten von xxx € für angemessen und ausreichend erachtet.
Die Schuldnerin, der Sachwalter sowie die übrigen Gläubigerausschussmitglieder wurden zum Antrag des Gläubigerausschussmitglieds gehört.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 18 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 03.06.2024
Originalbekanntmachung
26.06.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
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Die Vergütung des Dirk Liebmann, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses bis 31.12.2023 wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
|
Die Vergütung des Dirk Liebmann, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses bis 31.12.2023 wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.02.2024 für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gemäß den §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV.
Ausgehend von einem glaubhaft gemachten Tätigkeitsaufwand von 11,75 Stunden im Zeitraum vom 1.5.2024 bis 31.12.2023 und einem angemessenen Stundensatz von xxx € ergibt sich eine Vergütung in Höhe von xxx €.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes waren insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Der beantragte Stundensatz liegt im Rahmenstundensatz von 50 bis 300,- € Euro und ist angemessen und ausreichend.
Die Schuldnerin, der Sachwalter, sowie die übrigen Gläubigerausschussmitglieder, werden zum Antrag des Gläubigerausschussmitglieds gehört.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 03.06.2024
Originalbekanntmachung
26.06.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
|
Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr. Moritz Handrup, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses bis 12.06.2023 wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung de...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 77/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolan GmbH, Regensburger Straße 109, 93309 Kelheim, vertreten durch die Geschäftsführer Liebich Steffen und Richter Yorck Harald
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9771
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-5180-22/W
|
Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr. Moritz Handrup, xxx für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses bis 12.06.2023 wird wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Schuldnerin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 18.03.2024 für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß den §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV.
Ausgehend von einem glaubhaft gemachten Tätigkeitsaufwand von 4,3 Stunden im Zeitraum vom 2.5.2023 bis 12.6.2023 und einem Stundensatz von xxx € ergibt sich eine Vergütung in Höhe von xxx € zuzüglich der aus der Summe abzuführenden Umsatzsteuer in Höhe von xxx €.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes waren insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Das Gläubigerausschussmitglied ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung in nationalen und internationalen Großkanzleien und einer Spezialisierung auf Insolvenzrecht und M&A-Transaktionen. Diese besonderen Fachkenntnisse hat Herr Rechtsanwalt Dr. Handrup in den Gläubigerausschuss miteingebracht. Dem geltend gemachten Stundensatz von xxx € stand auch nicht entgegen, dass die anderen Gläubigerausschussmitglieder unterschiedlich hohe Stundensätze beantragt haben (Eickmann, Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2001, § 17 InsVV Rn. 1).
Das Insolvenzgericht hat daher den beantragten von xxx € für angemessen und ausreichend erachtet.
Die Schuldnerin, der Sachwalter sowie die übrigen Gläubigerausschussmitglieder wurden zum Antrag des Gläubigerausschussmitglieds gehört.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 18 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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