Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fliesen Poitsch GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Schützenheimweg 12, 93049 Regensburg
Handelsregister
Regensburg, HRB 9297
EUID
DED3410V.HRB9297
Insolvenzgericht
Gericht
Regensburg
Aktenzeichen
4 IN 449/19
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Ilazi Lulzim
Adresse
Marienstraße 14-16, 80331 München
Gegenstand des Unternehmens
Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere auch deren Import und Export.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliesen Poitsch GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Im Verfahren ist Herr Ilazi Lulzim als Insolvenzverwalter bestellt. Am 11.07.2024 beabsichtigt das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Die Schuldnerin und die Gläubiger sind vor dieser Entscheidung zu hören. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, bis einschließlich zwei Wochen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 11.07.2024 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Später, am 28.04.2026, wird das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt. Gegen die Einstellungsentscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
12.07.2024
4 IN 449/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fliesen Poitsch GmbH & Co. KG, Industriestraße 14, 93138 Lappersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Poitsch Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Gesellschafter Dr. Kolmann als IV ü.d.V.d. Herrn Ilazi Lulzim
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9297
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind die Schuldnerin und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 11.07.2024
Originalbekanntmachung
28.04.2026
4 IN 449/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fliesen Poitsch GmbH & Co. KG, Industriestraße 14, 93138 Lappersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Poitsch Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Gesellschafter Dr. Kolmann als IV ü.d.V.d. Herrn Ilazi Lulzim, Marienstraße 14-16, 80331 München
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9297
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekann...
4 IN 449/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fliesen Poitsch GmbH & Co. KG, Industriestraße 14, 93138 Lappersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Poitsch Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Gesellschafter Dr. Kolmann als IV ü.d.V.d. Herrn Ilazi Lulzim, Marienstraße 14-16, 80331 München
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9297
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
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