Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gruber Holzwerke GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Sanddickicht 12, 93426 Roding-Altenkreith
Handelsregister
Regensburg, HRB 15692
EUID
DED3410V.HRB15692
Insolvenzgericht
Gericht
Regensburg
Aktenzeichen
2 IN 611/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner
Adresse
Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg
Gegenstand des Unternehmens
Industrielle Herstellung und Vertrieb von Holzrahmenbeplankungen und Innenausbauprodukten, Bearbeitung von Hölzern mit einer vollautomatischen Holzbearbeitungsmaschine (CNC) in Serie und Bearbeiten von Metallprofilen (Fräsen, Bohren, Ablängen) sowie deren Montage
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gruber Holzwerke GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Regensburg. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Das Gericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 02.06.2025 entschieden und die Vergütung sowie die Auslagen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung mit 79 Arbeitnehmern, arbeitsrechtlicher Schwierigkeiten infolge der hohen Mitarbeiterzahl und der Vorbereitung eines Investorenprozesses. Es wurde ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % als gerechtfertigt erachtet. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Eine vorherige Bekanntmachung vom 08.05.2025 hatte die Beteiligten über die beabsichtigte Entscheidung informiert und ihnen Gelegenheit gegeben, Einwendungen vorzubringen.
Originalbekanntmachung
09.05.2025
2 IN 611/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gruber Holzwerke GmbH, Sanddickicht 12, 93426 Roding, vertreten durch den Geschäftsführer Gruber Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 15692
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Lankes Rosemarie, Gartenstraße 4, 93495 Weiding
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 08.05.2025
Originalbekanntmachung
02.06.2025
2 IN 611/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gruber Holzwerke GmbH, Sanddickicht 12, 93426 Roding, vertreten durch den Geschäftsführer Gruber Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 15692
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Lankes Rosemarie, Gartenstraße 4, 93495 Weiding
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner, Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen...
2 IN 611/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gruber Holzwerke GmbH, Sanddickicht 12, 93426 Roding, vertreten durch den Geschäftsführer Gruber Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 15692
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Lankes Rosemarie, Gartenstraße 4, 93495 Weiding
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner, Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 586.520,22 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.04.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung: Der Geschäftsbetrieb wurde mit 79 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten fortgeführt. Für diese Tätigkeit wird nach Art und Umfang ein Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen erachtet.
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern: Es wurde zur Gewährleistung der Weiterarbeit der Mitarbeiter eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erarbeitet, welche sich aufgrund der Firmengeflechte und teilweiser Doppelbeschäftigung einzelner Mitarbeiter komplex darstellte. Dies war sehr zeitintensiv. Eine weitere Schwierigkeit bestand in den Abrechnungsarten der Löhne. Aufgrund dieser Tatsachen erscheint ein Zuschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt.
- Investorenprozess: Um die Grundlage für den Investorenprozess zu schaffen, wurden etwaige zeitintensivere Arbeiten wie die Erstellung des Datenraums und Besprechungen vor Ort abgehalten. Hierfür wird ein Zuschlag von 50 % für angemessen gehalten.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 02.06.2025
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