Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SBBH GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bahnhofstraße 20, 94333 Geiselhöring
Handelsregister
Straubing, HRB 11194
EUID
DED3413V.HRB11194
Insolvenzgericht
Gericht
Straubing
Aktenzeichen
IN 25/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg
Gegenstand des Unternehmens
Die Übernahme von Beteiligungen an und von Geschäftsführerstellungen in anderen Unternehmen; der Ein- und Verkauf, einschließlich Import, Export und Kommissionsgeschäften, von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnissen, insbesondere Obst und Gemüse, von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Bedarfsartikeln, Maschinen und Geräten, sowie deren Vermittlung und Vermietung und der Handel mit Waren aller Art, sowie die Übernahme von Lohnarbeiten, Verpackungsserviceleistungen, Beratung und Schulung sowie die Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Erzeugnisse.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBBH GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Karl Baumann, wird vom Amtsgericht Straubing (HRB 11194) behandelt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist ein vorläufiger Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, bestellt. Am 18.12.2023 hat der vorläufige Sachwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Das Gericht hat diese Festsetzung mit Beschluss vom 13.02.2024 vorgenommen. Dabei wurde eine Regelvergütung von 35.168,21 EUR zugrunde gelegt, wovon eine Ausgangsvergütung bestimmt wurde. Die Vergütung und Auslagen wurden einschließlich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Vergütungsbestimmung erfolgte unter Berücksichtigung eines Vermögenswerts von 875.203,93 EUR und eines erhöhten Regelsatzes von 25 % zuzüglich 82 %. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Straubing eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
14.02.2024
IN 25/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SBBH GmbH, Bahnhofstraße 20, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Register-Nr.: HRB 11194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mönig und Partner, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung...
IN 25/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SBBH GmbH, Bahnhofstraße 20, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Register-Nr.: HRB 11194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mönig und Partner, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 18.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 875.203,93 EUR auszugehen. Davon war die Ausgangsvergütung des Sachwalters in Höhe von BETRAG EUR zu bestimmen. Unter Zugrundelegung dieser Ausgangsvergütung ist bei der vorläufigen Sachverwaltung mit einem Satz von 25 % auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 82 %.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 82 % gerechtfertigt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.12.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 35.168,21 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 13.02.2024
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