Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Insolvenzeröffnung
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die Bearbeitung von Metall und Kunststoff sowie der Bau und der Vertrieb von Vorrichtungen und zugehörigen Gegenständen, schließlich der Handel mit Werkzeugmaschinen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Friedrich Erodierservice GmbH ist eröffnet. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Müller Boris Horst vertreten. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Im Rahmen des laufenden Verfahrens ist eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleichsvertrag zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin vorgesehen. Durch diesen Vergleich soll in Abgeltung der festgestellten Ansprüche der Insolvenzmasse ein Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR an die Insolvenzmasse gezahlt werden. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Termin zur Beschlussfassung ist auf den 27.05.2026 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg bestimmt. Die Bekanntmachung wurde am 07.05.2026 vom Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - veröffentlicht.
Originalbekanntmachung
651 IN 325/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Friedrich Erodierservice GmbH, Stockstädter Straße 17, 63762 Großostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Boris Horst Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14815 - Schuldnerin - | Terminsbestimmung: Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleichsvertrag zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin, durch welchen in Abgeltung der festgestellten Ansprüche der Insolvenzmasse ein Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR zur Insolvenzmasse zu zahlen ist wird bestimmt auf Mittwoch, 27.05.2026, 10:00 Uhr Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 07.05.2026
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