Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LuT - Logistik und Transport GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Obernburger Straße 125, 63811 Stockstadt am Main
Handelsregister
Aschaffenburg, HRB 15040
EUID
DED4102V.HRB15040
Insolvenzgericht
Gericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 282/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Sascha Lühr
Adresse
Schimborner Straße 27, 63768 Hösbach
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Transporten und Übernahme von Transport- und Speditionsdienstleistungen sowie Lager- und Umschlagstätigkeiten jeglicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LuT - Logistik und Transport GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Pamuk Almir, ist beim Amtsgericht Aschaffenburg anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sascha Lühr festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag des Verwalters vom 22.10.2025. Bei der Berechnung der Regelvergütung ging das Gericht von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 575.000,04 EUR aus. Die Regelvergütung wurde gemäß InsVV mit 51.525,00 EUR angesetzt. Es wurden Zuschläge für obstruierende Geschäftsführung, fehlende Buchhaltungsunterlagen und arbeitsrechtliche Sachverhalte gewährt sowie ein Abschlag für die vorläufige Insolvenzverwaltung berücksichtigt. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % hinzugefügt. Zudem wurden die Auslagenpauschale und tatsächliche Zustellungskosten festgesetzt. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
18.12.2025
651 IN 282/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LuT - Logistik und Transport GmbH, Obernburger Straße 125, 63811 Stockstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Pamuk Almir, geb. Pamuk
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15040
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sascha Lühr, Schimborner Straße 27, 63768 Hösbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gem...
651 IN 282/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LuT - Logistik und Transport GmbH, Obernburger Straße 125, 63811 Stockstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Pamuk Almir, geb. Pamuk
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15040
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sascha Lühr, Schimborner Straße 27, 63768 Hösbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 575.000,04 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 51.525,00 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %. Zuschläge werden für die obstruierende Geschäftsführung, fehlende Unterlagen der Buchhaltung sowie die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte geltend gemacht. Gleichzeitig wird ein Abschlag für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 3 Abs. 2b InsVV berücksichtigt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.10.2025 wird Bezug genommen.
II. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 65 % gerechtfertigt:
Eine mangelhafte Buchhaltung kann grundsätzlich zu einem Zuschlag nach § 3 InsVV führen, wenn die Mängel nicht unerheblich sind, vgl. BGH, Beschluss vom 23.9.2004 - IX ZB 215/03. Die Erheblichkeit ist bei einer für den Insolvenzverwalter nicht einsehbaren oder nicht existenten Buchhaltung wie im vorliegenden Fall unzweifelhaft festzustellen. Der daraus resultierende Ermittlungs- und Prüfungsaufwand hinsichtlich der Zusammensetzung der Insolvenzmasse und des Verbleibs von Vermögenswerten der Schuldnerin war infolgedessen gegenüber einem Insolvenzverfahren von durchschnittlicher Komplexität und Größe deutlich erhöht.
Dieser erhöhte Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters, welcher zusätzlich noch in der informatorischen Mitwirkung an strafrechtlichen Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bestand, wurde auch nicht dadurch vermindert, dass ihm seitens der Geschäftsführung belastbare Auskünfte erteilt worden wären. Stattdessen war hier, der Durchführung von Anhörungsterminen (inklusive Vorführung des Geschäftsführers durch den zuständigen Gerichtsvollzieher) und dem Erlass zweier Haftbefehle zum Trotz, eine vollständige Entziehung der Mitwirkungspflichten und Verweigerung von Auskünften festzustellen.
Insoweit ist hier jedenfalls die beantragte Erhöhung eines Zuschlags für die erschwerte Informationsbeschaffung gerechtfertigt.
Bei dem weiter geltend gemachten Zuschlagstatbestand der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte sowie des berücksichtigten Abschlags handelt es sich jeweils um Regelbeispiele des § 3 InsVV, für welche ein Zuschlag zu gewähren, bzw. ein Abschlag vorzunehmen sind.
Angesichts dessen, dass der Insolvenzverwalter für 15 bei Verfahrenseröffnung beschäftigte Mitarbeiter Lohnabrechnung nacherfassen, die Kündigungen aussprechen, Insolvenzgeldbescheinigungen und Arbeitszeugnisse erstellen musste und anschließend in Teilen arbeitsgerichtliche Verfahren zu führen waren, erscheint hier jedenfalls qualitativ der beantragte Zuschlagssatz von 20 % für den Zuschlag nach § 3 Abs. 1d InsVV angemessen, auch wenn der quantitative Richtwert von 20 Arbeitnehmern, welchen der BGH angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 50/03) unterschritten ist. Die Diversität und Komplexität der arbeitsrechtlichen Aufgaben, die der Insolvenzverwalter vorliegend wahrzunehmen hatte, bedeuten einen Arbeitsaufwand, der nicht mit der Regelvergütung abzugelten ist, wenn eine angemessene Vergütung im Sinne des § 63 InsO erreicht werden soll, zumal sich der begehrte Zuschlagssatz im üblichen Rahmen bewegt (in Einzelfällen sogar bis zu 100 %, vgl. MüKoInsO/Nowak, 2. Aufl. 2007, Rn. 10).
Auch der vorgenommene Abschlag erscheint der Höhe nach gerechtfertigt. Nachdem eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet war, konnte der Insolvenzverwalter zwar auf der im Eröffnungsverfahren erbrachten Leistung aufbauen, aufgrund der Komplettverweigerung der Geschäftsführung der Schuldnerin war jedoch die Informationslage wesentlich schlechter als dies üblicherweise nach einer vorläufigen Insolvenzverwaltung bei Insolvenzeröffnung der Fall ist. So sind zwar erhebliche Vorarbeiten geleistet worden, diese führten vorliegend aber nicht zu gleichermaßen erheblichen Arbeitserleichterungen, weshalb der Abschlag mit 5 % nach Ansicht des Gerichts zurecht entsprechend gering ausfällt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 18.12.2025
Originalbekanntmachung
13.04.2026
651 IN 282/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LuT - Logistik und Transport GmbH, Obernburger Straße 125, 63811 Stockstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Pamuk Almir, geb. Pamuk
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15040
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 08.04.2026
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