Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Metropleasy Sommer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kaiser-Ruprecht-Str. 7, 63755 Alzenau
Handelsregister
Aschaffenburg, HRB 12879
EUID
DED4102V.HRB12879
Insolvenzgericht
Gericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 181/22
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe
Adresse
Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg
Gegenstand des Unternehmens
die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; die Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen sowie deren betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; die Geschäftsführung für Dritte; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; die Personalmanagementberatung; die Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; die umfassende EDV- Beratung von Unternehmen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metropleasy Sommer GmbH ist bereits eingeleitet. Das Verfahren wurde am 16.12.2024 eingestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Schuldnerin Kostenerstattungsbeträge bei dem Sozialgericht Dortmund verauslagt. Auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.05.2026 wird nun eine Nachtragsverteilung dieser Beträge angeordnet. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
20.05.2026
651 IN 181/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metropleasy Sommer GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Kaiser-Ruprecht-Straße 7, 63755 Alzenau
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12879
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wirsing, Noeser Straße 36, 02929 Rothenburg, Gz.: 109/11
|
In dem am 16.12.2024 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.05.2026 die Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Rahmen des Verfahrens bei dem Sozialgericht Dortmund mit dem Aktenzeichen 72 R 1523/2015 MSO (023) von der Schuldnerin verauslagten Kostenerstattungsbeträge angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe,
Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zw...
651 IN 181/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metropleasy Sommer GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Kaiser-Ruprecht-Straße 7, 63755 Alzenau
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12879
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wirsing, Noeser Straße 36, 02929 Rothenburg, Gz.: 109/11
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In dem am 16.12.2024 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.05.2026 die Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Rahmen des Verfahrens bei dem Sozialgericht Dortmund mit dem Aktenzeichen 72 R 1523/2015 MSO (023) von der Schuldnerin verauslagten Kostenerstattungsbeträge angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe,
Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 20.05.2026
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