Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Miller Automobile GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Römerstraße 111, 63785 Obernburg
Handelsregister
Aschaffenburg, HRB 12551
EUID
DED4102V.HRB12551
Insolvenzgericht
Gericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 372/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
der Im- und Exporthandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehörteilen und Warenaustausch von Wirtschaftsgütern aller Art, soweit hierfür keine Genehmigung erforderlich ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Miller Automobile GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 10.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 17.04.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch innerhalb dieser Frist erhoben wird, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine separate Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Die Bekanntgabe stammt vom 20.03.2026.
Originalbekanntmachung
07.07.2025
651 IN 372/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miller Automobile GmbH, Römerstraße 111, 63785 Obernburg, vertreten durch den Geschäftsführer Miller Andreas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12551
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Friedrich Elsholz, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzste...
651 IN 372/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miller Automobile GmbH, Römerstraße 111, 63785 Obernburg, vertreten durch den Geschäftsführer Miller Andreas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12551
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Friedrich Elsholz, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.926.054,95 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 26.155,80 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 50 %. Es werden dabei Zuschläge für das unkooperative, bzw. obstruktive Verhalten der Geschäftsleitung, die mangelnde Buchhaltung sowie die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Vermögens der Schuldnerin zum Vermögen der Blast UG. Dem gegenüber wurde ein Abschlag für die gleichzeitige Beauftragung als Insolvenzsachverständiger berücksichtigt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.06.2025 wird Bezug genommen.
II. Das Übersteigen des Regelsatzes um 50 % war gerechtfertigt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat eine Situation vorgefunden, in der für ihn eine Buchhaltung - soweit überhaupt existent - nicht einsehen konnte. So war auch nicht erkennbar, ob und inwieweit die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zwingend zu beachtende Trennung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin und der Blast UG im Vorfeld bestanden hatte. Eine Abgrenzung war nicht erkennbar.
Auf Informationen seitens des Geschäftsführers konnte der vorläufige Insolvenzverwalter dabei nicht zurückgreifen. Im Gegenteil wurden vielmehr Anstrengungen zur Verschleierung der Zusammensetzung des Vermögens der Schuldnerin unternommen.
Diese Aspekte machten die vorläufige Insolvenzverwaltung wesentlich aufwändiger als üblich, da hierdurch ein erheblicher Ermittlungs- und Prüfungsaufwand entstanden ist.
Die in diesem Rahmen geltend gemachten Zuschlagstatbestände sind in Rechtsprechung und Kommentierung allgemein anerkannt und sind grundsätzlich auch der Höhe nach berücksichtigungsfähig, um eine angemessene Vergütung im Sinne des § 63 InsO zu gewährleisten.
Wie allerdings bereits aus dem oben geschilderten Sachverhalt hervorgeht, handelt es sich vorliegend um eine die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erschwerende Gesamtgemengelage, die zu dem erhöhten Ermittlungsaufwand führte. Insoweit bestehen zwischen einzelnen Zuschlagstatbeständen nicht unerhebliche Überschneidungen.
Diesen wurden jedoch durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits Rechnung getragen, indem - unter Berücksichtigung eines Abschlags von 5 % für die gleichzeitige Tätigkeit als Sachverständiger analog zu § 3 Abs. 2 a) InsVV - die Summe der einzelnen Zuschlagssätze von 70 % auf insgesamt 50 % reduziert wurde.
In der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtschau, die alle maßgebenden Umstände der vorläufigen, hier etwa drei Monate andauernden Insolvenzverwaltung berücksichtigt, erscheint das Übersteigen des Regelbruchteils für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters angesichts der zuvor bezeichneten, erheblichen Mehrarbeit um 50 % angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
25.03.2026
651 IN 372/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miller Automobile GmbH, Römerstraße 111, 63785 Obernburg, vertreten durch den Geschäftsführer Miller Andreas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12551
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 13 & 14, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht...
651 IN 372/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miller Automobile GmbH, Römerstraße 111, 63785 Obernburg, vertreten durch den Geschäftsführer Miller Andreas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12551
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 13 & 14, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 20.03.2026
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