Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Neunte VK Anlagen UG (haftugsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Glockenturm 1, 63814 Mainaschaff
Handelsregister
Aschaffenburg, HRB 15198
EUID
DED4102V.HRB15198
Insolvenzgericht
Gericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 145/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Christoph Berninger
Adresse
Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Gegenstand des Unternehmens
ist der Erwerb und die Veräußerung und die Belastung von Immobilien. Gegenstand des Unternehmens sind auch hierzu notwendige Nebengeschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Neunte VK Anlagen UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Christoph Berninger, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Der Antrag datiert vom 15.04.2026. Die Festsetzung erfolgt auf Basis eines Vermögenswerts in Höhe von 2.123.709,06 EUR. Die Regelvergütung wurde gemäß InsVV mit 21.742,90 EUR angesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelbruchteils um 30 Prozentpunkte aufgrund des erhöhten Ermittlungsaufwands für vorinsolvenzliche Geschäftsvorfälle ab August 2022 sowie wegen der Konzernverflechtung mit der Muttergesellschaft. Das Gericht erachtete diesen Zuschlag als angemessen. Die Vergütung und Auslagen wurden unter Hinzurechnung von 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV berechnet. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
20.04.2026
651 IN 145/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Neunte VK Anlagen UG (haftungsbeschränkt), Am Glockenturm 1, 63814 Mainaschaff, vertreten durch den Geschäftsführer von Krockow Benjamin
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 15198
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Petri Igor, Kleine Bockenheimer Straße 18a, 60313 Frankfurt, Gz.: Ins-65/23-IP
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Berninger, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, d...
651 IN 145/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Neunte VK Anlagen UG (haftungsbeschränkt), Am Glockenturm 1, 63814 Mainaschaff, vertreten durch den Geschäftsführer von Krockow Benjamin
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 15198
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Petri Igor, Kleine Bockenheimer Straße 18a, 60313 Frankfurt, Gz.: Ins-65/23-IP
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Berninger, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.123.709,06 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 21.742,90 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelbruchteils um 30 Prozentpunkte für die nachträgliche Aufarbeitung von vorinsolvenzlichen Geschäftsvorfällen ab August 2022 sowie die Konzernverflechtung mit der Muttergesellschaft. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.04.2026 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt.
Nachdem die bei der Schuldnerin angefallenen Geschäftsvorfälle seit August 2022 nicht mehr in der Buchhaltung verbucht gewesen sind, waren alle betroffenen Sachverhalte zunächst unter erhöhtem Ermittlungsaufwand durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu prüfen und rechtlich zu bewerten. Dies stellt für sich bereits einen Mehraufwand gegenüber einer durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverwaltung dar.
Weiterhin ist die Schuldnerin Teil einer Unternehmensgruppe, bei der zwischen den einzelnen Gesellschaften Zahlungsflüsse stattfanden. Somit konnte sich die Prüfung nicht auf die Buchhaltung der Schuldnerin beschränken, sondern war auch mit den Buchungsvorgängen bei der Muttergesellschaft abzugleichen.
Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Zuschlag, der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen geringfügiger Überschneidungen zwischen den beiden Zuschlagstatbeständen in einer Gesamtschau bereits von der Summe der einzelnen Zuschläge von 35 % auf 30 % gekürzt worden ist, als angemessene Vergütung im Sinne des § 63 InsO für den Mehraufwand gegenüber einer vorläufigen Insolvenzverwaltung im üblichen Rahmen anzuerkennen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.