Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
STF Metall GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Wilhelm-Rademacher-Straße 5, 97906 Faulbach
Handelsregister
Aschaffenburg, HRB 10190
EUID
DED4102V.HRB10190
Insolvenzgericht
Gericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
654 IN 285/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Friedrich Elsholz
Adresse
Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Telefon
+49 (6021) 4376060
E-Mail
info@eb-legal.com
Fax
+49 (6021) 4376066
Gegenstand des Unternehmens
die industrielle Fertigung im metalltechnischen Bereich sowie der Handel mit Metallprodukten, insbesondere von Blechteilen und der Stahlbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STF Metall GmbH ist anhängig. Am 05.04.2024 um 09:00 Uhr ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Friedrich Elsholz bestellt worden. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, sind aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Originalbekanntmachung
05.04.2024
654 IN 285/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STF Metall GmbH, Wilhelm-Rademacher-Straße 5, 97906 Faulbach, vertreten durch den Geschäftsführer Decker Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 10190
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sasse LAWYER, Sanierung 17 b, 94447 Plattling, Gz.: 19/14/FS/pk
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 05.04.2024 um 09:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Friedrich Elsholz
Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 4376060, Fax: +49 (6021) 4376066
info@eb-legal.com
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die S...
654 IN 285/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STF Metall GmbH, Wilhelm-Rademacher-Straße 5, 97906 Faulbach, vertreten durch den Geschäftsführer Decker Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 10190
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sasse LAWYER, Sanierung 17 b, 94447 Plattling, Gz.: 19/14/FS/pk
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 05.04.2024 um 09:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Friedrich Elsholz
Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 4376060, Fax: +49 (6021) 4376066
info@eb-legal.com
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 05.04.2024
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