Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Götz Innovation GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bamberger Straße 15, 96110 Scheßlitz
Handelsregister
Bamberg, HRB 10017
EUID
DED4201V.HRB10017
Insolvenzgericht
Gericht
Bamberg
Aktenzeichen
IN 47/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Adresse
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon
+49 (911) 7660080
E-Mail
nuernberg@schwartz.in
Fax
+49 (911) 7660081400
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung eigenen Vermögens und Grundbesitzes und die Beteiligung an anderen Unternehmen und/oder Gesellschaften sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und/oder der Geschäftsführung bei anderen Unternehmen und/oder Gesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Götz Innovation GmbH ist am 01.04.2024 um 00:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 11.03.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 14.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 24.06.2024 um 10:00 Uhr beim Amtsgericht Bamberg anberaumt worden.
Originalbekanntmachung
11.03.2024
Az.: IN 47/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Götz Innovation GmbH, Bamberger Straße 15, 96110 Scheßlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Götz Paul
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10017
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
erlässt das Amtsgericht Bamberg am 11.03.2024 folgenden
Beschluss
|
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
|wird am 11.03.2024 um 08:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon: +49 (911) 7660080, Telefax: +49 (911) 7660081400, Email: nuernberg@schwartz.in.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Büc...
Az.: IN 47/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Götz Innovation GmbH, Bamberger Straße 15, 96110 Scheßlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Götz Paul
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10017
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
erlässt das Amtsgericht Bamberg am 11.03.2024 folgenden
Beschluss
|
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
|wird am 11.03.2024 um 08:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon: +49 (911) 7660080, Telefax: +49 (911) 7660081400, Email: nuernberg@schwartz.in.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
|Die Kassenführung wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Außenstände einzuziehen sowie Gelder der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und treuhänderisch auf einem dafür einzurichtenden Insolvenzkonto zu verwahren. Leistungen von Drittschuldnern an den Schuldner sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Insolvenzgeld der Mitarbeiter der Schuldnerin mit einem Finanzierungsvolumen von bis zu 30.000,-€ und den hierfür anfallenden Jahreszinsen und sonstigen Darlehenskosten und -gebühren vorzufinanzieren und die hierfür erforderlichen Verbindlichkeiten zu begründen.
Der Schuldnerin wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters herauszugeben.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht-Insolvenzgericht-Bamberg
Bamberg, den 11.03.2024
Originalbekanntmachung
02.04.2024
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IN 47/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Götz Innovation GmbH, Bamberger Straße 15, 96110 Scheßlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Götz Paul
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10017
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Verwaltung eigenen Vermögens u. Grundbesitzes u. d. Beteiligung an anderen Unternemen u./o. Gesellschaften sowie d. Übernahme d.pers. Haftung u./o. d. Geschäftsführung b. anderen Unternehmen u./o. Gesellschaften
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2024 um 00.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 7660080
Telefax: +49 (911) 7660081400
Email: nuernberg@schwartz.in
3. Die Insolvenzgläubi...
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IN 47/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Götz Innovation GmbH, Bamberger Straße 15, 96110 Scheßlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Götz Paul
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10017
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Verwaltung eigenen Vermögens u. Grundbesitzes u. d. Beteiligung an anderen Unternemen u./o. Gesellschaften sowie d. Übernahme d.pers. Haftung u./o. d. Geschäftsführung b. anderen Unternehmen u./o. Gesellschaften
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2024 um 00.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 7660080
Telefax: +49 (911) 7660081400
Email: nuernberg@schwartz.in
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 24.06.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 24.06.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 23.02.2024 beim Insolvenzgericht Bamberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 02.04.2024
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Originalbekanntmachung
02.04.2024
IN 47/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Götz Innovation GmbH, Bamberger Straße 15, 96110 Scheßlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Götz Paul
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10017
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 24.06.2024, 10:00 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
1. Das Unternehmen wird jedenfalls bis zum 30.06.2024 fortgeführt.
2. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Rechtsstreitigkeiten/Prozesse auch mit erheblichem Streitwert aufzunehmen bzw. Vergleiche oder Schiedsverträge zur Vermeidung oder Beendigung solcher Angelegenheiten zu schließen.
3. Das bisherige Insolvenzkonto bleibt beibehalten.
4. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Unternehmen im Ganzen im Wege eines Asset-deals zu veräußern bzw. die vorhandenen Vermögensgegenstände einzeln freihändig zu verwerten.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so...
IN 47/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Götz Innovation GmbH, Bamberger Straße 15, 96110 Scheßlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Götz Paul
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10017
- Schuldnerin -
|
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 24.06.2024, 10:00 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
1. Das Unternehmen wird jedenfalls bis zum 30.06.2024 fortgeführt.
2. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Rechtsstreitigkeiten/Prozesse auch mit erheblichem Streitwert aufzunehmen bzw. Vergleiche oder Schiedsverträge zur Vermeidung oder Beendigung solcher Angelegenheiten zu schließen.
3. Das bisherige Insolvenzkonto bleibt beibehalten.
4. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Unternehmen im Ganzen im Wege eines Asset-deals zu veräußern bzw. die vorhandenen Vermögensgegenstände einzeln freihändig zu verwerten.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 02.04.2024
Originalbekanntmachung
18.06.2024
IN 47/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Götz Innovation GmbH, Bamberger Straße 15, 96110 Scheßlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Götz Paul
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10017
- Schuldnerin -
|
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 24.06.2024, 10:00 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin auf Rechnung der Masse fortzuführen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 18.06.2024
Originalbekanntmachung
16.07.2024
IN 47/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Götz Innovation GmbH, Bamberger Straße 15, 96110 Scheßlitz, vertreten durch den Geschäftsführer Götz Paul
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10017
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 12.07.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 16.07.2024
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