Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Irodima Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Heinrichsdamm 28 a, 96047 Bamberg
Handelsregister
Bamberg, HRB 11331
EUID
DED4201V.HRB11331
Insolvenzgericht
Gericht
Bamberg
Aktenzeichen
IN 408/25
Phase
Antragsverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen, Immobilien und sonstigem Vermögen sowie die Beratung im Bereich Investment in der Lebensmittel- und Tiernahrungsindustrie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bamberg hat über den Antrag der Irodima Holding GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei weitere Tage nach der Veröffentlichung verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
03.02.2026
IN 408/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Irodima Holding GmbH, Heinrichsdamm 28 a, 96047 Bamberg, vertreten durch den Geschäftsführer Büse Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 11331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg, Gz.: 25/000331 RW/ha
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen, Immobilien und sonstigem Vermögen sowie die Beratung im Bereich Investment in der Lebensmittel- und Tiernahrungsindustrie
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung soweit sie den Tenor ztu 1. und 2. betrifft kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei ...
IN 408/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Irodima Holding GmbH, Heinrichsdamm 28 a, 96047 Bamberg, vertreten durch den Geschäftsführer Büse Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 11331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg, Gz.: 25/000331 RW/ha
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen, Immobilien und sonstigem Vermögen sowie die Beratung im Bereich Investment in der Lebensmittel- und Tiernahrungsindustrie
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung soweit sie den Tenor ztu 1. und 2. betrifft kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 03.02.2026
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