Die Durchführung von Putz- und Malerarbeiten aller Art sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, sowie sie der Förderung des Unternehmenszwecks dienlich erscheinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stappenbacher Putz und Maler GmbH ist anhängig. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners ist zum 31.12.2025 eingestellt worden. Am 31.12.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Im Berichtstermin am Montag, 19.01.2026, bittet der Insolvenzverwalter die Gläubigerversammlung um Zustimmung zur freihändigen Veräußerung der Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, auch im Rahmen einer übertragenden Sanierung. Zudem wird die Zustimmung zur Führung von Rechtsstreiten und zum Abschluss von Vergleichen, insbesondere bei Anfechtungsstreitigkeiten und Forderungseinzug, beantragt. Die Gläubigerversammlung stimmt der fortgesetzten Einstellung des Geschäftsbetriebs zu. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 S. 3 InsO als erteilt.
Originalbekanntmachung
14.08.2025
Az.: IN 297/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Stappenbacher Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht Bamberg am 14.08.2025 folgenden
Beschluss
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|wird am 14.08.2025, 13.00 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Robert Wartenberg, Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg, Telefon: +49(951)297430, Telefax: +49(951)2974329, Email: ba@rk-insolvenzverwalter.de.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm all...
Az.: IN 297/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Stappenbacher Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht Bamberg am 14.08.2025 folgenden
Beschluss
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|wird am 14.08.2025, 13.00 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Robert Wartenberg, Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg, Telefon: +49(951)297430, Telefax: +49(951)2974329, Email: ba@rk-insolvenzverwalter.de.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam § 21 Abs.2 Nr.2 InsO.
Originalbekanntmachung
28.08.2025
Az.: IN 297/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Stappenbacher Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht Bamberg am 28.08.2025 folgenden
Beschluss
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Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden folgende weiteren Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
1. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Befugnis zur Kassenführung sowie zum
Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen erteilt, § 22 Abs. 3 InsO.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Verwertung des Umlaufvermögens im
Rahmen der Betriebsfortführung berechtigt.
3. Der Insolvenzschuldnerin wird untersagt, aussonderungsberechtigten Gläubigern
Vermögensgegenstände herauszugeben, die zur Betriebsfortführung benötigt werde...
Az.: IN 297/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Stappenbacher Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht Bamberg am 28.08.2025 folgenden
Beschluss
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Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden folgende weiteren Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
1. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Befugnis zur Kassenführung sowie zum
Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen erteilt, § 22 Abs. 3 InsO.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Verwertung des Umlaufvermögens im
Rahmen der Betriebsfortführung berechtigt.
3. Der Insolvenzschuldnerin wird untersagt, aussonderungsberechtigten Gläubigern
Vermögensgegenstände herauszugeben, die zur Betriebsfortführung benötigt werden.
Dies betrifft insbesondere folgende Fahrzeuge:
Kennzeichen Bezeichnung
HAS-ST 131 Seat - Cupra
HAS-ST139 Mercedes - E 300d
HAS-ST141 VW - T-Roc
HAS-ST151 VW - T-Roc
HAS-ST169 Opel - Mokka
HAS-ST21 Mercedes - Vito
HAS-ST701 Mercedes - E 300d
HAS-ST709 Mercedes - GLB 200d
HAS-ST710 Mercedes - GLB 200d
HAS-ST716 Mercedes - GLB 200d
HAS-ST717 Mercedes - GLB 200d
HAS-ST747 MAN LKW
HAS-ST90E Mercedes - A 250e
4. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, Zahlungsverpflichtungen
einzugehen und spätere Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO) zu begründen,
soweit diese
Lohn- und Gehaltszahlungen
den Wareneinkauf
die weitere Energieversorgung
die Versicherung des Betriebes bis zum Ende der Aus-/Weiterproduktion
die Kosten der Telekommunikation
die Kosten für die EDV Systeme
betreffen. Er ist insbesondere zur Aufnahme und Besicherung von Massedarlehen zur
Vorfinanzierung von Insolvenzgeld berechtigt.
5. Die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder / Zahlungen seitensder
Gläubiger mit Forderungen der Schuldnerin ist nicht statthaft.
6. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, eingehender Gelder zur
Betriebsfortführung zu verwenden.
7. Gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass der Schuldnerin der
Abschluss von Darlehensverträgen, von Verträgen, die die Sicherung von
Darlehensverträgen begründen und / oder Verträgen, die eine Sicherung von
Darlehensverträgen vollziehen, untersagt wird. Hinsichtlich dieser Rechtsgeschäfte
geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter
über.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
02.01.2026
IN 297/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den Geschäftsführer Stappenbacher Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 31.12.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 02.01.2026
Originalbekanntmachung
09.01.2026
IN 297/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den Geschäftsführer Stappenbacher Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 19.01.2026, 13:30 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Die Gläubigerversammlung stimmt gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO der freihändigen Veräußerung der Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, auch im Rahmen einer übertragenden Sanierung, gegebenenfalls auch an besonders Interessierte im Sinne des § 162 InsO, zu.
|Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO die Zustimmung Rechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird. Dies gilt insbesondere für eventuelle ...
IN 297/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den Geschäftsführer Stappenbacher Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 19.01.2026, 13:30 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Die Gläubigerversammlung stimmt gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO der freihändigen Veräußerung der Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, auch im Rahmen einer übertragenden Sanierung, gegebenenfalls auch an besonders Interessierte im Sinne des § 162 InsO, zu.
|Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO die Zustimmung Rechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird. Dies gilt insbesondere für eventuelle Anfechtungsstreitigkeiten sowie im Rahmen des Forderungseinzuges.
|Der Geschäftsbetrieb wurde zum 31.12.2025 eingestellt und bleibt eingestellt - die Gläubigerversammlung stimmt der Einstellung zu
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung im Falle des § 160 InsO als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 09.01.2026
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