Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
I&I Cargo GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gottliebstalstraße 10, 95460 Bad Berneck
Handelsregister
Bayreuth, HRB 7687
EUID
DED4301V.HRB7687
Insolvenzgericht
Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 255/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Die Vorbereitung und Durchführung logistischer Dienstleistungen jeder Art, die Durchführung von Transport-, Spedition-, Umschlags-, Fracht- und Lagereigenschäften, die damit zusammenhängenden Vermittlungs- und sonstigen Geschäfte und Tätigkeiten, sowie die Beratung und Vermarktung in logistischen Angelegenheiten, der Betrieb eines Transportunternehmens im Güterfern- und -Nahverkehr sowie Fracht- und Abfertigungsspedition, der Handel und Vertrieb von Waren & Dienstleistungen (ausgenommen erlaubnispflichtiger Waren & Dienstleistungen), sowie die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, Vertriebstätigkeiten, Beratung- und Servicedienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I&I Cargo GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kolodziej Patryk Piotr, wird vom Amtsgericht Bayreuth (HRB 7687) behandelt. Im Rahmen des Verfahrens ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 06.03.2026 wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage dient die Vermögensmasse, wobei Dauer und Umfang der Tätigkeit berücksichtigt wurden. Es handelt sich um die Mindestvergütung gemäß §§ 21, 63 InsO und 11 InsVV. Der Vergütungsantrag datiert vom 3.3.2026. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
24.03.2026
IN 255/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
I&I Cargo GmbH, Gottliebstraße 10, 95460 Bad Berneck, vertreten durch den Geschäftsführer Kolodziej Patryk Piotr
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7687
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf:xxx €.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung gemäß §§ 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage und der Berechnung wird auf den Vergütungsantrag vom 3.3.2026 verwiesen. Es handelt sich um die Mindestvergütung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde i...
IN 255/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
I&I Cargo GmbH, Gottliebstraße 10, 95460 Bad Berneck, vertreten durch den Geschäftsführer Kolodziej Patryk Piotr
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7687
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf:xxx €.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung gemäß §§ 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage und der Berechnung wird auf den Vergütungsantrag vom 3.3.2026 verwiesen. Es handelt sich um die Mindestvergütung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 06.03.2026
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