Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Konrad A. Holtz Aktiengesellschaft für Druck und Kommunikation
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Gutenbergstr. 1-3, 95512 Neudrossenfeld
Handelsregister
Bayreuth, HRB 1768
EUID
DED4301V.HRB1768
Insolvenzgericht
Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 528/12
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Schorsch Alexander
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art, sowie die Beratung in allen Fragen der Kommunikation.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Konrad A. Holtz Aktiengesellschaft für Druck und Kommunikation ist beim Amtsgericht Bayreuth anhängig. Im Rahmen der Schlussverteilung nach § 188 InsO steht für die festgestellten Forderungen in Höhe von 700.000,00 € ein Betrag von 4.874.372,22 € zur Verfügung. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig Gerichtskosten sowie Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zu begleichen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt. Ein Termin zur Prüfung evtl. weiterer nachträglich angemeldeter Forderungen sowie zur Erörterung der Schlussrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse ist für den 14.07.2026 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth bestimmt. Zudem wird der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.874.372,22 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 1.031.908,61 € gegenübersteht. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
15.05.2026
IN 528/12
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Konrad A. Holtz Aktiengesellschaft für Druck und Kommunikation, Gutenbergstraße 1-3, 95512 Neudrossenfeld, vertreten durch den Vorstand Schorsch Alexander
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 1768
- Schuldnerin -
|
Verteilung nach § 188
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 700.000,00 € steht ein Betrag von 4.874.372,22 € zur Verfügung.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 13.05.2026
Originalbekanntmachung
15.05.2026
IN 528/12
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Konrad A. Holtz Aktiengesellschaft für Druck und Kommunikation, Gutenbergstraße 1-3, 95512 Neudrossenfeld, vertreten durch den Vorstand Schorsch Alexander
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 1768
- Schuldnerin -
|
Terminsbestimmung:
1. Termin zur Prüfung evtl. weiterer nachträglich angemeldeter Forderungen
Schlusstermin gem. § 197 InsO
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger,
- zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse;
wird bestimmt auf
Dienstag, 14.07.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.874.372,22 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 1.031....
IN 528/12
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Konrad A. Holtz Aktiengesellschaft für Druck und Kommunikation, Gutenbergstraße 1-3, 95512 Neudrossenfeld, vertreten durch den Vorstand Schorsch Alexander
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 1768
- Schuldnerin -
|
Terminsbestimmung:
1. Termin zur Prüfung evtl. weiterer nachträglich angemeldeter Forderungen
Schlusstermin gem. § 197 InsO
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger,
- zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse;
wird bestimmt auf
Dienstag, 14.07.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.874.372,22 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 1.031.908,61 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 13.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.