Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Küfnerhof GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Obergräfenthal 4, 95463 Bindlach
Handelsregister
Bayreuth, HRB 5808
EUID
DED4301V.HRB5808
Insolvenzgericht
Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 219/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Patricia Effenhauser
Adresse
Sentaweg 1, 95445 Bayreuth
Gegenstand des Unternehmens
Coaching mit Pferden, Betrieb eines Reitstalls, Vermietung von Ferienwohnungen mit dem Angebot auf Verpflegung sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Küfnerhof GmbH ist eröffnet. Die Schuldnerin war durch die verstorbenen Geschäftsführerin Simone Susanne Abl vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte ist Patricia Effenhauser als Nachlasspflegerin bestellt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen besonderen Tagesordnungspunkt wurde bestimmt. Es geht um die Ermächtigung des Insolvenzverwalters, mit der Nachlassverwalterin Patricia Effenhauser einen Vergleich zu schließen. Dieser sieht vor, dass nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 66.325,05 € alle Ansprüche gegen die Geschäftsführerin (bzw. deren Erben), insbesondere Haftungsansprüche aus § 15 b InsO und Ansprüche aus dem Verrechnungskonto, abgegolten sind. Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
12.01.2026
IN 219/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Küfnerhof GmbH, Obergräfenthal 4, 95463 Bindlach, vertreten durch die Geschäftsführerin Abl Simone Susanne, verstorben am 19.06.2022
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Effenhauser Patricia, als Nachlasspflegerin, Sentaweg 1, 95445 Bayreuth, Gz.: 22316/2/061
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgenden besonderen Tagesordnungspunkt:
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt mit der Nachlassverwalterin Patricia Effenhauser einen Vergleich dahingehend zu schließen, dass nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 66.325,05 € alle Ansprüche gegen die Geschäftsführerin (bzw. deren Erben), insbesondere Haftungsansprüche aus § 15 b InsO und Ansprüche aus Verrechnungskonto abgegolten sind.
wird bestimmt auf
Montag, 19.01.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth
Hinweise:
Die Zustimm...
IN 219/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Küfnerhof GmbH, Obergräfenthal 4, 95463 Bindlach, vertreten durch die Geschäftsführerin Abl Simone Susanne, verstorben am 19.06.2022
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Effenhauser Patricia, als Nachlasspflegerin, Sentaweg 1, 95445 Bayreuth, Gz.: 22316/2/061
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgenden besonderen Tagesordnungspunkt:
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt mit der Nachlassverwalterin Patricia Effenhauser einen Vergleich dahingehend zu schließen, dass nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 66.325,05 € alle Ansprüche gegen die Geschäftsführerin (bzw. deren Erben), insbesondere Haftungsansprüche aus § 15 b InsO und Ansprüche aus Verrechnungskonto abgegolten sind.
wird bestimmt auf
Montag, 19.01.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 12.01.2026
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