Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Michel Haustechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kulmbacher Str. 37, 95362 Kupferberg
Handelsregister
Bayreuth, HRB 4707
EUID
DED4301V.HRB4707
Insolvenzgericht
Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 373/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Ist die Herstellung, der Vertrieb, der Einbau und die Wartung haustechnischer Anlagen, insbesondere Heizung und Lüftungsanlagen, die Gas-/Wasserinstallation, Flaschnerarbeiten sowie die Planung und Bauleitung der vorgenannten Gewerke.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel Haustechnik GmbH ist beim Amtsgericht Bayreuth anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Susanne Michel vertreten. Im Verfahren ist die Rechtsanwältin Julia Kolb als Verfahrensbevollmächtigte bestellt. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 24.04.2026 wird über die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 51-66) im schriftlichen Verfahren entschieden. Den Beteiligten steht bis zum 05.06.2026 die Möglichkeit offen, den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Im zweiten Teil der Bekanntmachung vom 28.04.2026 wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters neu festgesetzt. Grund hierfür ist der vorliegende Schlussbericht, der eine Abweichung der prognostizierten Masse von mehr als 20 % zeigt, was eine Anpassung gemäß § 11 Abs. 2 InsVV erforderlich macht. Es verbleibt ein Restbetrag in Höhe von xxx €. Gegen beide Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
28.04.2026
IN 373/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michel Haustechnik GmbH, Kulmbacher Straße 37, 95362 Kupferberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Susanne
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4707
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Kolb Julia, Rechtsanwälte Anton, Heinekamp, Teufel, Gravenreutherstraße 2, 95445 Bayreuth, Gz.: 640/16JK/jk
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1. Die Prüfung der bis 24.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 51 - 66 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderun...
IN 373/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michel Haustechnik GmbH, Kulmbacher Straße 37, 95362 Kupferberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Susanne
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4707
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Kolb Julia, Rechtsanwälte Anton, Heinekamp, Teufel, Gravenreutherstraße 2, 95445 Bayreuth, Gz.: 640/16JK/jk
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1. Die Prüfung der bis 24.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 51 - 66 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Die Kosten für die nachträgliche Forderungsprüfung hat jeder Gläubiger für dessen Forderung zu tragen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 24.04.2026
Originalbekanntmachung
05.05.2026
IN 373/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michel Haustechnik GmbH, Kulmbacher Straße 37, 95362 Kupferberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Susanne
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4707
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anton Heinekamp Teufel, Gravenreutherstraße 2, 95445 Bayreuth
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird neu festgesetzt auf xxx €.
Gründe:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde bereits festgesetzt. Mittlerweile liegt der Schlussbericht vor. Aus diesem ergibt sich eine Abweichung der im Insolvenzeröffnungsverfahren prognostizierten Masse von mehr als 20 %. Deshalb ist die Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 InsVV anzupassen.
Wegen der Berechnungsgrundlagen und der Berechnung wird auf den zutreffenden Antrag vom 20.04.2026 verwiesen.
Somit verbleibt ein Restbetrag von xxx €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgende...
IN 373/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michel Haustechnik GmbH, Kulmbacher Straße 37, 95362 Kupferberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Susanne
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4707
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anton Heinekamp Teufel, Gravenreutherstraße 2, 95445 Bayreuth
|
Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird neu festgesetzt auf xxx €.
Gründe:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde bereits festgesetzt. Mittlerweile liegt der Schlussbericht vor. Aus diesem ergibt sich eine Abweichung der im Insolvenzeröffnungsverfahren prognostizierten Masse von mehr als 20 %. Deshalb ist die Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 InsVV anzupassen.
Wegen der Berechnungsgrundlagen und der Berechnung wird auf den zutreffenden Antrag vom 20.04.2026 verwiesen.
Somit verbleibt ein Restbetrag von xxx €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 28.04.2026
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