Laufendes Insolvenzverfahren Bayern HRB 6861

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Insolvenzprofil

MonTec UG

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Hauptstraße 48, 91257 Pegnitz
Handelsregister
Bayreuth, HRB 6861
EUID
DED4301V.HRB6861

Insolvenzgericht

Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 194/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren

Gegenstand des Unternehmens

der Vertrieb und die Montage von Bauelementen und Küchen

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MonTec UG, vertreten durch den Geschäftsführer Belz Andrè, ist beim Amtsgericht Bayreuth anhängig. Gegenwärtig findet die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren statt. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 08.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Die Kosten für die nachträgliche Forderungsprüfung trägt jeder Gläubiger für seine eigene Forderung. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

01.04.2026

IN 194/20 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. MonTec UG, Hauptstraße 48, 91257 Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Belz Andrè Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6861 - Schuldnerin - | 1. Die Prüfung der bis 30.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18, 19 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. 3. Die Kosten für die nachträgliche Forderungsprüfung hat jeder Gläubige...

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