Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MSF Brodhagen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Steinbühlweg 4, 95460 Bad Berneck OT Escherlich
Handelsregister
Bayreuth, HRB 7713
EUID
DED4301V.HRB7713
Insolvenzgericht
Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 74/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Alexander Kubusch
Adresse
Friedrichstraße 20, 95444 Bayreuth
Telefon
+49 921 7566-400
Fax
+49 921 598-9095
Gegenstand des Unternehmens
ist der Betrieb einer Montagefirma mitsamt Durchführung der zugehörigen Arbeiten von Fördertechnik, Stahlbau, Regalbau, Maschinenbau und Anlagentechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSF Brodhagen GmbH ist am 07.05.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Kubusch bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 12.06.2024 schriftlich anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Eine Frist zur Einreichung von Anträgen und Einwendungen gegen die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung endet am 19.08.2024. Aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters hat die Gläubigerversammlung beschlossen, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin stillgelegt bleibt und der Insolvenzverwalter nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt wird. Der Verwalter ist zur Verwertung der Insolvenzmasse ermächtigt, insbesondere zur Veräußerung von Anlagevermögen an den Ehemann der Geschäftsführerin. Die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gemäß §§ 160, 162 InsO gilt als erteilt, sofern keine wirksamen Einwendungen erhoben werden.
Originalbekanntmachung
07.05.2024
IN 74/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
MSF Brodhagen GmbH, Steinbühlweg 4, 95460 Bad Berneck, vertreten durch die Geschäftsführerin Brodhagen Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7713
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Hochbau
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 07.05.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Alexander Kubusch
Friedrichstraße 20, 95444 Bayreuth
Telefon: +49 921 7566-400
Telefax: +49 921 598-9095
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.07.202...
IN 74/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
MSF Brodhagen GmbH, Steinbühlweg 4, 95460 Bad Berneck, vertreten durch die Geschäftsführerin Brodhagen Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7713
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Hochbau
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 07.05.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Alexander Kubusch
Friedrichstraße 20, 95444 Bayreuth
Telefon: +49 921 7566-400
Telefax: +49 921 598-9095
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.07.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 18.07.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort anzulegen ist.
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 19.03.2024 beim Insolvenzgericht Bayreuth eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 07.05.2024
Originalbekanntmachung
22.07.2024
IN 74/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSF Brodhagen GmbH, Steinbühlweg 4, 95460 Bad Berneck, vertreten durch die Geschäftsführerin Brodhagen Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7713
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Tagesordnungspunkte
1. Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bleibt stillgelegt, § 157 InsO.
2. Der Insolvenzverwalter wird nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplanes
beauftragt, § 157 S. 2 InsO.
3. Der Verwertung der Insolvenzmasse wird zugestimmt. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 159 InsO berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. Der Insolvenzverwalter wird insbesondere dazu ermächtigt, Gegenstände des Anlagevermögens, insbesondere technische Anlagen und Maschinen sowie Fahrzeuge der Schuldnerin an den Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin, Herrn Alexander Brodhagen zu ver...
IN 74/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSF Brodhagen GmbH, Steinbühlweg 4, 95460 Bad Berneck, vertreten durch die Geschäftsführerin Brodhagen Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7713
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Tagesordnungspunkte
1. Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bleibt stillgelegt, § 157 InsO.
2. Der Insolvenzverwalter wird nicht mit der Erstellung eines Insolvenzplanes
beauftragt, § 157 S. 2 InsO.
3. Der Verwertung der Insolvenzmasse wird zugestimmt. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 159 InsO berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. Der Insolvenzverwalter wird insbesondere dazu ermächtigt, Gegenstände des Anlagevermögens, insbesondere technische Anlagen und Maschinen sowie Fahrzeuge der Schuldnerin an den Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin, Herrn Alexander Brodhagen zu veräußern.
4. Vorsorglich wird die Zustimmung zu den sonstigen zustimmungsbedürftigen,
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen i. S. d. §§ 160, 162 InsO erteilt.
Dem Insolvenzverwalter wird die Führung von Prozessen bzw. der Abschluss von
Vergleichen oder Schiedsverträgen zur Vermeidung oder zur Beendigung
derartiger Prozesse gestattet, § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Insbesondere wird der Insolvenzverwalter dazu ermächtigt, Anfechtungsansprüche
und Ansprüche nach § 15b InsO gegenüber der Gesellschafter-Geschäftsführerin
der Schuldnerin gerichtlich und außergerichtlich zu verfolgen und nach eigenem
Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Frau
Alexandra Brodhagen einem Vergleich zuzuführen.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.08.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Bayreuth, Wittelsbacherring 22, 95444 Bayreuth erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 22.07.2024
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