Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PUNKTGENAU BAYREUTH ZUSTELLSERVICE GMBH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Theodor-Schmidt-Str. 17, 95448 Bayreuth
Handelsregister
Bayreuth, HRB 5899
EUID
DED4301V.HRB5899
Insolvenzgericht
Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 87/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand der Gesellschaft ist die Haushaltsdirektverteilung an Haushalte und Unternehmen von nicht- oder teiladressierten Werbeprospekten und -beilagen, insbesondere von Printerzeugnissen, Werbesendungen und Kleingütern, sowie der Zustellung von Anzeigenblättern. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie ist insbesondere berechtigt a) Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand dem der Gesellschaft gleich oder ähnlich ist, ganz oder teilweise zu erwerben oder zu pachten, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen oder ihre Vertretung oder Geschäftsführung zu übernehmen; b) Zweigniederlassungen zu errichten und zu schließen; c) Tochtergesellschaften zu gründen und zu veräußern oder aufzulösen; d) Unternehmen, an denen die Gesellschaft künftig gegebenenfalls mehrheitlich beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenzufassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken; sowie e) Arbeits- und Interessengemeinschaften, die mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zusammenhängen, einzugehen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PUNKTGENAU BAYREUTH ZUSTELLSERVICE GMBH ist beim Amtsgericht Bayreuth anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 15 - 23) geprüft. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, bis zum 22.05.2026 schriftlich gegen die Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters neu festgesetzt, da die tatsächliche Masse von der prognostizierten Masse um mehr als 20 % abwich. Die Vergütung wurde auf insgesamt xxx € festgesetzt, wobei die bereits gezahlte Vergütung abgezogen wurde und eine Restvergütung verbleibt. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
13.04.2026
IN 87/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PUNKTGENAU BAYREUTH ZUSTELLSERVICE GMBH, Theodor-Schmidt-Straße 17, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Ils-Kelber Stefanie und Konrad Tobias
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5899
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung wird neu festgesetzt auf insgesamt xxx €.
Gründe:
Aufgrund des Schlussberichts des Insolvenzverwalters ist die Vergütung nach § 11 Abs. 2 Ins VV anzupassen. Die im vorläufigen Insolvenzverfahren prognostizierte Masse, anhand derer die Vergütung berechnet wurde, weicht von der tatsächlichen Masse um mehr als 20 % ab. Deshalb ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzupassen. Insoweit wird auf den Vergütungsantrag vom 18.03.2026 Bezug genommen. In Abzug zu bringen ist die bereits gezahlte Vergütung in Höhe von xxx €, sodass eine Restvergütung von xxx € bleibt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwer...
IN 87/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PUNKTGENAU BAYREUTH ZUSTELLSERVICE GMBH, Theodor-Schmidt-Straße 17, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Ils-Kelber Stefanie und Konrad Tobias
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5899
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung wird neu festgesetzt auf insgesamt xxx €.
Gründe:
Aufgrund des Schlussberichts des Insolvenzverwalters ist die Vergütung nach § 11 Abs. 2 Ins VV anzupassen. Die im vorläufigen Insolvenzverfahren prognostizierte Masse, anhand derer die Vergütung berechnet wurde, weicht von der tatsächlichen Masse um mehr als 20 % ab. Deshalb ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzupassen. Insoweit wird auf den Vergütungsantrag vom 18.03.2026 Bezug genommen. In Abzug zu bringen ist die bereits gezahlte Vergütung in Höhe von xxx €, sodass eine Restvergütung von xxx € bleibt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
17.04.2026
IN 87/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PUNKTGENAU BAYREUTH ZUSTELLSERVICE GMBH, Theodor-Schmidt-Straße 17, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Ils-Kelber Stefanie und Konrad Tobias
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5899
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 14.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 15 - 23 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. ...
IN 87/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PUNKTGENAU BAYREUTH ZUSTELLSERVICE GMBH, Theodor-Schmidt-Straße 17, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Ils-Kelber Stefanie und Konrad Tobias
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5899
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 14.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 15 - 23 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Die Kosten der nachträglichen Forderungsprüfung trägt der jeweilige (säumige) Gläubiger für die nachträglich angemeldete Forderung.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 14.04.2026
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