Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SDV Winter GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Winterring 1, 95466 Weidenberg
Handelsregister
Bayreuth, HRB 4246
EUID
DED4301V.HRB4246
Insolvenzgericht
Gericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 2001/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Produktion und Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen, die erforderlich und geeignet sind, ganzheitliche Mailings zu erstellen. Der Gesellschaftszweck wird erreicht durch Fortführung des Betriebsbereiches "Direct-Mailing" in der Betriebsstätte Weidenberg der Winter AG mit dem Sitz in Unterschleißheim unter Ausschluss der Haftung für die im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten der Winter AG.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH ist eröffnet. Mit Beschluss vom 12.12.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit und die MR Trans Transportvermittlung & Logistik sind Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Das Verfahren ist am 28.02.2025 eröffnet worden. Für die Tätigkeit der Ausschussmitglieder wurden Vergütungen und Auslagen festgesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit erhielt eine Vergütung für 4,88 Stunden, MR Trans für 6,5 Stunden. Der Geschäftsbetrieb wurde während der vorläufigen Verwaltung fortgeführt und der M&A-Prozess begleitet.
Originalbekanntmachung
26.05.2025
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht am 22.05.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 05.06.2025
10:00 Uhr
Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
1. Der Insolvenzverwalter soll die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen, Schadenersatzansprüche, Geschäftsführerhaftungsansprüche und Forderungen aus noch zu ermittelnden Rückgewähransprüchen aus Insolvenzanfechtung einziehen. Er wird ermächtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Dritte mit der Ermittlung komplexer Ansprüche und mit der Erstellung der erforderlichen Dokumentation zu Lasten der Insolvenzmasse zu beauftragen, die F...
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht am 22.05.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 05.06.2025
10:00 Uhr
Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
1. Der Insolvenzverwalter soll die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen, Schadenersatzansprüche, Geschäftsführerhaftungsansprüche und Forderungen aus noch zu ermittelnden Rückgewähransprüchen aus Insolvenzanfechtung einziehen. Er wird ermächtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Dritte mit der Ermittlung komplexer Ansprüche und mit der Erstellung der erforderlichen Dokumentation zu Lasten der Insolvenzmasse zu beauftragen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen.
2. Der Insolvenzverwalter soll Erlöse aus der Insolvenzabwicklung über Konten einziehen.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
12.05.2026
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vom 12.12.2024 bis 28.02.2025 folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschuss vom 12.12.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig, vertreten durch Frau Katrin Steffan, wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens. Das Verfahren wurde am 28.02.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätig...
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vom 12.12.2024 bis 28.02.2025 folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschuss vom 12.12.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig, vertreten durch Frau Katrin Steffan, wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens. Das Verfahren wurde am 28.02.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, § 17 InsVV.
Der Antrag wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Der Insolvenzverwalter erhob keine Einwände gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).
Die vorläufige Insolvenzverwaltung war ein besonderes Verfahren: Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit 97 Mitarbeiter. Der Geschäftsbetrieb wurde während der vorläufigen Verwaltung fortgeführt und der M&A Prozess begleitet.
Die Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig Frau Katrin Steffan ist Diplom Verwaltungswirt und als sog. Erste Fachkraft für Insolvenzgeld und Refinanzierung in der Agentur für Arbeit seit mehreren Jahren tätig. Die langjährige Erfahrung und die besondere Sachkunde rechtfertigen einen Stundensatz für die Arbeitszeit von 4,88 Stunden.
An Auslagen wurden die anteiligen Fahrtkosten mit dem PKW nach § 18 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 18 Abs. 2, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
12.05.2026
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vom 12.12.2024 bis 28.02.2025 folgende Vergütung Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschuss vom 12.12.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die MR Trans Transportvermittlung & Logistik wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens. Das Verfahren wurde am 28.02.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 04.09.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, § 17 InsVV.
Der Antrag wurde de...
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vom 12.12.2024 bis 28.02.2025 folgende Vergütung Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschuss vom 12.12.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die MR Trans Transportvermittlung & Logistik wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens. Das Verfahren wurde am 28.02.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 04.09.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, § 17 InsVV.
Der Antrag wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Der Insolvenzverwalter erhob keine Einwände gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).
Die vorläufige Insolvenzverwaltung war ein besonderes Verfahren: Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit 97 Mitarbeiter. Der Geschäftsbetrieb wurde während der vorläufigen Verwaltung fortgeführt und der M&A Prozess begleitet.
Die MR Trans Transportvermittlung & Logistik, vertreten durch den Inhaber Markus Romio, war als Unternehmer vor dem vorläufigen Insolvenzverfahren über einen Zeitraum von 20 Jahren als Hausspediteur bei der SDV Winter GmbH tätig. Die langjährige Erfahrung und die besondere Sachkunde rechtfertigen einen Stundensatz für die Arbeitszeit von 6,5 Stunden.
An Auslagen wurden die anteiligen Fahrtkosten mit dem PKW und Übernachtungskosten in nach § 18 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 18 Abs. 2 § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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