Die Herstellung, der Handel und der Vertrieb sowie der Verkauf von Möbeln aller Art, insbesondere von Comfortbetten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals Oschmann Comfortbetten GmbH) ist beim Amtsgericht Coburg anhängig. Das Verfahren ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses mit der Festsetzung ihrer Vergütung befasst. Die Vergütungsanträge der Mitglieder Jürgen Schnapp (Polstergestelle GmbH), Sparkasse Coburg-Lichtenfels und Herr Hans Werner Nagel wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichts Coburg vom 18.04.2024 festgesetzt bzw. berichtigt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Ein weiterer Beschluss vom 18.04.2024 regelte die Vergütung von Herr Sebastian Brehm. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 01.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchlose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
30.01.2024
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
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Beschluss:
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Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerauschusses haben die Festsetzung ihrer Vergütung für ihre Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren beantragt. Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 20.02.2024 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Anträge und Stellungnahmen hierzu können bis zum Ablauf eben dieser Frist in Schriftform beim Insolvenzgericht Coburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht Coburg erklärt werden.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 29.01.2024
Originalbekanntmachung
19.04.2024
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Herr Hans Werner Nagel, Tanzenhaid 3, 91489 Tanzenhaid wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 27.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vor...
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Herr Hans Werner Nagel, Tanzenhaid 3, 91489 Tanzenhaid wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 27.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.04.2022, bei Gericht am 13.02.2024 eingegangen, für die Teilnahme an den Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses am 05.06.2020, 17.06.2020 und 20.07.2020.Die im Weiteren geltend gemachten Stunden sind für Sitzungen als Mitglied des Gläubigerausschusses für das eröffnete Verfahren entstanden. Diese können erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Aus diesem Grund waren aktuell lediglich 13 Stunden der erfolgten Abrechnung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu berücksichtigen. Der weitergehende Antrag ist daher hinsichtlich weiterer geltend gemachter 11,5 Stunden zurückzuweisen.Durch das Gläubigerausschussmitglied wird hier ein gegenständlicher Stundensatz von 150,00 EUR beantragt.Zwar liegt der Stundensatz deutlich über dem Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 InsVV, dies ist jedoch in Einzelfällen zulässig und hier wie folgt zu begründen: Der Stundensatz von 150,00 EUR beruht auf der ungewöhnlich hohen Komplexität des Verfahrens und den damit verbundenen umfangreichen Tätigkeiten und Schwierigkeiten bei der Ausübung des Amtes als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im vorläufigen Verfahren. Des Weiteren hat das Gläubigerausschussmitglied nicht nur Aufgaben gem. § 56 a InsO wahrgenommen, so dass die Beschränkung auf die Pauschale in Höhe von EUR 300,00 gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV nicht greift; die Tätigkeit war somit vielmehr im Rahmen von Stundensätzen zu vergüten.
Für 13,00 Stunden erfolgte Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Anhörung zum Vergütungsantrag erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.01.2024. Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 18.04.2024
Originalbekanntmachung
19.04.2024
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Herr Sebastian Brehm (Steuerberater), Bothmerstraße 2, 90480 Nürnberg wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 28.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteue...
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Herr Sebastian Brehm (Steuerberater), Bothmerstraße 2, 90480 Nürnberg wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 28.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 30.12.2022, bei Gericht am 13.02.2024 eingegangen, für die Teilnahme an den Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses am 05.06.2020, 17.06.2020 und 20.07.2020.Durch das Gläubigerausschussmitglied wird hier ein gegenständlicher Stundensatz von 150,00 EUR beantragt.Zwar liegt der Stundensatz deutlich über dem Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 InsVV, dies ist jedoch in Einzelfällen zulässig und hier wie folgt zu begründen: Der Stundensatz von 150,00 EUR beruht auf der ungewöhnlich hohen Komplexität des Verfahrens und den damit verbundenen umfangreichen Tätigkeiten und Schwierigkeiten bei der Ausübung des Amtes als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im vorläufigen Verfahren. Des Weiteren hat das Gläubigerausschussmitglied nicht nur Aufgaben gem. § 56 a InsO wahrgenommen, so dass die Beschränkung auf die Pauschale in Höhe von EUR 300,00 gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV nicht greift; die Tätigkeit war somit vielmehr im Rahmen von Stundensätzen zu vergüten.
Für 6,00 Stunden erfolgte Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Anhörung zum Vergütungsantrag erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.01.2024. Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 18.04.2024
Originalbekanntmachung
19.04.2024
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 29.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vor...
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 29.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 05.09.2023, bei Gericht am 15.11.2023 eingegangen, für die Teilnahme an den Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses am 05.06.2020, 20.07.2020 und 29.07.2020.Durch das Gläubigerausschussmitglied wird hier ein gegenständlicher Stundensatz von 150,00 EUR beantragt.Zwar liegt der Stundensatz deutlich über dem Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 InsVV, dies ist jedoch in Einzelfällen zulässig und hier wie folgt zu begründen: Der Stundensatz von 150,00 EUR beruht auf der ungewöhnlich hohen Komplexität des Verfahrens und den damit verbundenen umfangreichen Tätigkeiten und Schwierigkeiten bei der Ausübung des Amtes als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im vorläufigen Verfahren. Des Weiteren hat das Gläubigerausschussmitglied nicht nur Aufgaben gem. § 56 a InsO wahrgenommen, so dass die Beschränkung auf die Pauschale in Höhe von EUR 300,00 gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV nicht greift; die Tätigkeit war somit vielmehr im Rahmen von Stundensätzen zu vergüten.
Für 6,25 Stunden erfolgte Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Anhörung zum Vergütungsantrag erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.01.2024. Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 18.04.2024
Originalbekanntmachung
19.04.2024
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Jürgen Schnapp Polstergestelle GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Jürgen Schnapp, Matthäus-Kraus-Str. 4, 96215 Lichtenfels wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 28.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die ...
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Jürgen Schnapp Polstergestelle GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Jürgen Schnapp, Matthäus-Kraus-Str. 4, 96215 Lichtenfels wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 28.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 12.12.2023, bei Gericht am 13.12.2023 eingegangen, für die Teilnahme an den Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses am 05.06.2020, 17.06.2020 und 20.07.2020.Durch das Gläubigerausschussmitglied wird hier ein gegenständlicher Stundensatz von 150,00 EUR beantragt.Zwar liegt der Stundensatz deutlich über dem Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 InsVV, dies ist jedoch in Einzelfällen zulässig und hier wie folgt zu begründen: Der Stundensatz von 150,00 EUR beruht auf der ungewöhnlich hohen Komplexität des Verfahrens und den damit verbundenen umfangreichen Tätigkeiten und Schwierigkeiten bei der Ausübung des Amtes als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im vorläufigen Verfahren. Des Weiteren hat das Gläubigerausschussmitglied nicht nur Aufgaben gem. § 56 a InsO wahrgenommen, so dass die Beschränkung auf die Pauschale in Höhe von EUR 300,00 gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV nicht greift; die Tätigkeit war somit vielmehr im Rahmen von Stundensätzen zu vergüten.
Für 9,00 Stunden erfolgte Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Anhörung zum Vergütungsantrag erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.01.2024. Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 18.04.2024
Originalbekanntmachung
19.04.2024
IN 143/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Sparkasse Coburg-Lichtenfels, Markt 2-3, 96450 Coburg, wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 29.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemä...
IN 143/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Sparkasse Coburg-Lichtenfels, Markt 2-3, 96450 Coburg, wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 29.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 31.05.20223, bei Gericht am 06.12.2023 eingegangen, für die Teilnahme an den Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses am 05.06.2020, 17.06.2020 und 20.07.2020.Durch das Gläubigerausschussmitglied wird hier ein gegenständlicher Stundensatz von 150,00 EUR beantragt.Zwar liegt der Stundensatz deutlich über dem Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 InsVV, dies ist jedoch in Einzelfällen zulässig und hier wie folgt zu begründen: Der Stundensatz von 150,00 EUR beruht auf der ungewöhnlich hohen Komplexität des Verfahrens und den damit verbundenen umfangreichen Tätigkeiten und Schwierigkeiten bei der Ausübung des Amtes als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im vorläufigen Verfahren. Des Weiteren hat das Gläubigerausschussmitglied nicht nur Aufgaben gem. § 56 a InsO wahrgenommen, so dass die Beschränkung auf die Pauschale in Höhe von EUR 300,00 gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV nicht greift; die Tätigkeit war somit vielmehr im Rahmen von Stundensätzen zu vergüten.
Für 9,00 Stunden erfolgte Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Anhörung zum Vergütungsantrag erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.01.2024. Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 18.04.2024
Originalbekanntmachung
29.04.2024
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
|
Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 18.04.2024 über die Festsetzung der Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Jürgen Schnapp Polstergestelle GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Jürgen Schnapp, Matthäus-Kraus-Str. 4, 96215 Lichtenfels, wurde im Tenor berichtigt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgerich...
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 18.04.2024 über die Festsetzung der Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Jürgen Schnapp Polstergestelle GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Jürgen Schnapp, Matthäus-Kraus-Str. 4, 96215 Lichtenfels, wurde im Tenor berichtigt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 25.04.2024
Originalbekanntmachung
29.04.2024
IN 143/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 18.04.2024 über die Festsetzung der Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Sparkasse Coburg-Lichtenfels, Markt 2-3, 96450 Coburg, wurde im Tenor berichtigt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 25.04.2024
Originalbekanntmachung
02.03.2026
IN 143/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen...
IN 143/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 02.03.2026
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