Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Art Novel Textil GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ehrlicher Str. 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg
Handelsregister
Coburg, HRB 2343
EUID
DED4401V.HRB2343
Insolvenzgericht
Gericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 166/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Jürgen Wittmann
Adresse
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit und Produktion von Möbeltextilien
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Art Novel Textil GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Coburg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann festgesetzt. Der Antrag des Verwalters auf Festsetzung erfolgte am 29.01.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 866.232,56 EUR auszugehen. Der Regelsatz wurde um 104 % erhöht. Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenz, mithin 8 Wochen, fortgeführt. Es waren 13 Arbeitnehmer beschäftigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung beantragt. Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 26.02.2026 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
Originalbekanntmachung
06.02.2026
IN 166/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Art Novel Textil GmbH, Ehrlicher Straße 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Eckerlein Stephan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2343
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 26.02.2026 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 05.02.2026
Originalbekanntmachung
18.03.2026
IN 166/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Art Novel Textil GmbH, Ehrlicher Straße 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Eckerlein Stephan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2343
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschl...
IN 166/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Art Novel Textil GmbH, Ehrlicher Straße 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Eckerlein Stephan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2343
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 866.232,56 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 104 %.
Fortführung
Das vorliegende Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenz, mithin 8 Wochen, fortgeführt. Es waren 13 Arbeitnehmer beschäftigt.
Durch den Insolvenzverwalter waren sämtliche Unterlagen zu sichten und zu bewerten. Auch die durchgeführte Inventur gestaltete sich aufgrund der Vielzahl der Materialkomponenten sehr aufwendig. Es wurden intensive Gespräche mit den Kunden, den Banken und den Lieferanten geführt, um alle auf den aktuellen Stand zu bringen. Außerdem sollte so die Weiterbelieferung sichergestellt werden. Hierbei waren auch Verhandlungen mit den überwiegend englisch sprechenden Lieferanten notwendig.
Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Der vorliegend geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 24 % erscheint angemessen.
Personal
Für die angefallenen Personalangelegenheiten während der Fortführung wurde ein Zuschlag von 5 % geltend gemacht, welcher gewährt werden kann.
Aus- und Absonderungsrechte
Es fielen im Rahmen der Lieferungen und durch die geltend gemachten Speditionspfandrechte viele rechtliche Schwierigkeiten an, die zu klären waren. Hierfür waren umfangreiche Verhandlungen und Briefwechsel erforderlich, um mit den 11 Großspediteuren eine Einigung zu erzielen.
Hierfür wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % beantragt.
Zustimmungsvorbehalt
Vorliegend wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, sodass alle Bestellungen über den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwickeln waren. Hierfür wurden von den Lieferanten teils auch mehrere Bestätigungen verlangt und persönliche oder telefonische Gespräche gefordert.
Es wird ein Zuschlag von 5 % geltend gemacht.
Sanierungsbemühungen
Es wurde versucht eine übertragende Sanierung des Unternehmens in die Wege zu leiten. Dafür waren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zunächst alle Unterlagen durchzusehen und aufzuarbeiten. Außerdem wurden Managementpräsentationen erstellt und Betriebsbesichtigungen durchgeführt.
Es wurden Verhandlungen mit drei Interessenten geführt, wobei ein Interessent aus Italien auch ein Angebot abgab, welches aber letztendlich nicht zustande kam.
Der geltend gemachte Zuschlag von 25 % erscheint angemessen.
Aufnahme eines Massekredits
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt ein unechtes Massedarlehen aufzunehmen. Um dieses in die Wege zu leiten und somit die Fortführung der Geschäftstätigkeit sicherzustellen, waren ausführliche Gespräche mit der Commerzbank AG notwendig. Außerdem ergab sich hier für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein erhöhtes Haftungsrisiko.
Es wurde ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht.
Auslandsberührung
Die Insolvenzschuldnerin belieferte weltweit Kunden, sodass auch grenzüberschreitende Verträge zu prüfen waren, welche oftmals nicht in deutscher Sprache abgefasst waren.
Auch die Lieferanten der Schuldnerin sitzen teilweise im Ausland, sodass auch hier Gespräche zu führen waren, da das Konzept der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht überall geläufig war.
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % geltend gemacht.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 104 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 17.03.2026
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