Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Diller's GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Coburger Str. 111, 96479 Weitramsdorf
Handelsregister
Coburg, HRB 5120
EUID
DED4401V.HRB5120
Insolvenzgericht
Gericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 246/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Anja Tammer
Adresse
Zinkenwehr 20, 96450 Coburg
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Reinigungsdienstleistung auf Autobahnraststätten und Hotels.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diller's GmbH ist anhängig. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Gonev Ilko vertreten. Das Amtsgericht Coburg hat verschiedene Verfahrensschritte im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angeordnet. Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 27.04.2026 bestand. Im weiteren Verlauf wurde auf Antrag der Insolvenzverwalterin das schriftliche Verfahren zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss zweier Vergleichsvereinbarungen mit Herrn A. Diller zur Abgeltung bestehender Forderungen in Höhe von insgesamt 242.862,87 € durchgeführt. Die Einwendungsfrist hierfür endete am 20.02.2026. Zudem wurden die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Anja Tammer, festgesetzt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 575.721,56 EUR steht ein Betrag von 87.004,16 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis wurde niedergelegt. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen ebenfalls im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 10.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und Forderungsanmeldungen zu erheben. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin.
Originalbekanntmachung
06.02.2026
IN 246/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diller's GmbH, Coburger Straße 111, 96479 Weitramsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gonev Ilko
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5120
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss zweier Vergleichsvereinbarungen zwischen der Insolvenzverwalterin sowie Herrn A. Diller zur Abgeltung sämtlicher bestehender Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber Herrn Diller in Höhe von insgesamt 242.862,87 €, wonach ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € sowie ein weiterer
Betrag in Höhe von 45.000,00 € zu zahlen ist,
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Zugrunde gelegt werden die Vergleichsvereinbarungen vom 28.09.2025 sowie 03.02.2026, welche bereits durch den Schuldner unterzeichnet vorliegen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.02.2026 Einwendunge...
IN 246/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diller's GmbH, Coburger Straße 111, 96479 Weitramsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gonev Ilko
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5120
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss zweier Vergleichsvereinbarungen zwischen der Insolvenzverwalterin sowie Herrn A. Diller zur Abgeltung sämtlicher bestehender Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber Herrn Diller in Höhe von insgesamt 242.862,87 €, wonach ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € sowie ein weiterer
Betrag in Höhe von 45.000,00 € zu zahlen ist,
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Zugrunde gelegt werden die Vergleichsvereinbarungen vom 28.09.2025 sowie 03.02.2026, welche bereits durch den Schuldner unterzeichnet vorliegen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.02.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.02.2026
Originalbekanntmachung
30.03.2026
IN 246/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diller's GmbH, Coburger Straße 111, 96479 Weitramsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gonev Ilko
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5120
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 30.03.2026
Originalbekanntmachung
30.04.2026
IN 246/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diller's GmbH, Coburger Straße 111, 96479 Weitramsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gonev Ilko
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5120
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 575.721,56 EUR steht ein Betrag von 87.004,16 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 29.04.2026
Originalbekanntmachung
30.04.2026
IN 246/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diller's GmbH, Coburger Straße 111, 96479 Weitramsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gonev Ilko
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5120
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anja Tammer, Zinkenwehr 20, 96450 Coburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vo...
IN 246/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diller's GmbH, Coburger Straße 111, 96479 Weitramsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gonev Ilko
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5120
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anja Tammer, Zinkenwehr 20, 96450 Coburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 17.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 99.352,38 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 29.04.2026
Originalbekanntmachung
30.04.2026
IN 246/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diller's GmbH, Coburger Straße 111, 96479 Weitramsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gonev Ilko
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5120
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vo...
IN 246/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Diller's GmbH, Coburger Straße 111, 96479 Weitramsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gonev Ilko
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5120
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 29.04.2026
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