Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FML RE Projekt 3 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Rosenauer Str. 98, 96450 Coburg
Handelsregister
Coburg, HRB 6706
EUID
DED4401V.HRB6706
Insolvenzgericht
Gericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 7/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, Halten und Verwalten sowie Verkauf von Immobilien oder Anteilen von Immobiliengesellschaften
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Coburg hat über den Antrag der FML RE Projekt 3 GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Die Schuldnerin, vertreten durch Geschäftsführer Lieb Frederik Matthias, betreibt den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie den Verkauf von Immobilien oder Anteilen von Immobiliengesellschaften. Das Registergericht ist das Amtsgericht Coburg mit der Handelsregisternummer HRB 6706. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung das Recht zu. Die Frist beginnt mit dem zuerst eingetretenen Ereignis. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Coburg einzureichen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei bestimmte Anforderungen an die Signatur und den Übermittlungsweg gelten. Die Bekanntmachung wurde am 14.04.2026 vom Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - veröffentlicht.
Originalbekanntmachung
15.04.2026
IN 7/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
FML RE Projekt 3 GmbH, Rosenauer Straße 98, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lieb Frederik Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 6706
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Erwerb, Halten und Verwalten sowie Verkauf von Immobilien oder Anteilen von Immobiliengesellschaften
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Beka...
IN 7/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
FML RE Projekt 3 GmbH, Rosenauer Straße 98, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Lieb Frederik Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 6706
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Erwerb, Halten und Verwalten sowie Verkauf von Immobilien oder Anteilen von Immobiliengesellschaften
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 14.04.2026
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