Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rudi Schaller Metalltechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Steinach 39, 96268 Mitwitz
Handelsregister
Coburg, HRB 1701
EUID
DED4401V.HRB1701
Insolvenzgericht
Gericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 76/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Florian Wittmann
Adresse
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Metallwaren aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rudi Schaller Metalltechnik GmbH ist im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Florian Wittmann, hat die Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen beim Amtsgericht Coburg beantragt. Die Festsetzung erfolgte gemäß dem Antrag vom 06.03.2026. Bei der Berechnung wurde ein unterliegender Vermögenswert in Höhe von 1.783.935,50 EUR zugrunde gelegt. Der Insolvenzverwalter hat Zuschläge zur Regelvergütung geltend gemacht, die das Amtsgericht als gerechtfertigt ansah. Diese Zuschläge betrafen die Fortführung des Betriebs (35 %), Insolvenzgeldvorfinanzierung (25 %), Personalmaßnahmen (10 %), das Zustimmungsvorbehalt-System (10 %) sowie Sanierungsbemühungen (20 %). Der Betrieb wurde während der gesamten vorläufigen Insolvenzphase von insgesamt 9 Wochen fortgeführt. Die Vergütung und Auslagen einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Den Beteiligten stand es frei, die Vergütungsanträge bis zum 25.03.2026 auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen und Einwendungen zu erheben. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
13.03.2026
IN 76/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rudi Schaller Metalltechnik GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Schaller Andreas Peter
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1701
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 25.03.2026 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Originalbekanntmachung
20.04.2026
IN 76/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rudi Schaller Metalltechnik GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Schaller Andreas Peter
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1701
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Ausla...
IN 76/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rudi Schaller Metalltechnik GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Schaller Andreas Peter
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1701
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.783.935,50 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.ZuschlägeFortführungDer Betrieb wurde während der gesamten vorläufigen Insolvenz, insgesamt 9 Wochen, fortgeführt. Währenddessen mussten Gespräche vor allem mit den Hauptkunden und Lieferanten geführt werden, um den weiteren Ablauf zu klären und die Lieferungen sicherzustellen, damit der Betrieb reibungslos fortgeführt werden konnte. Es musste in diesem Rahmen ein neues betriebswirtschaftliches Controlling eingeführt werden und es fanden tägliche Abstimmungen mit den leitenden Mitarbeitern statt. Außerdem musste auch eine betriebswirtschaftliche Prüfung durchgeführt werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter verbrachte fast täglich mehrere Stunden im Betrieb.Es wurde hierfür ein Zuschlag von 35 % geltend gemacht.InsolvenzgeldvorfinanzierungIm vorliegenden Verfahren wurde für 56 Mitarbeiter eine Insolvenzgeldvorfinanzierung durchgeführt und die notwendigen Unterlagen ausgefüllt und übermittelt. Auch waren zahlreiche Einzelfragen zu klären und Gespräche zu führen, um die Mitarbeiter weiterhin zu motivieren.Geltend gemacht wurde ein Zuschlag in Höhe von 25 %.PersonalEs fanden im Verlauf der vorläufigen Insolvenzverwaltung drei Betriebsversammlungen statt, um die Mitarbeiter auf Stand zu bringen. Außerdem waren zahlreiche Einzelgespräche notwendig, um den Ablauf zu erläutern. Weiterhin war die Einteilung des knappen Personals notwendig.Hierfür wurde ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht.ZustimmungsvorbehaltVorliegend wurde zusammen mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenz auch ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet.Dieser machte es notwendig, dass durch den vorläufigen Insolvenzverwalter über 350 Bestellungen einzeln prüfen waren. Das System war dementsprechend umzustellen, dass alles über den vorläufigen Insolvenzverwalter lief. Hierfür war es notwendig sich erst ausreichend mit dem bisherigen System vertraut zu machen.Es wurde ein Zuschlag von 10 % beantragt.SanierungsbemühungenNach Anordnung der vorläufigen Insolvenz wurde das gesamte Unternehmen analysiert und die Daten für mögliche Interessenten aufgearbeitet. Außerdem wurden Präsentationen erstellt und Betriebsbesichtigungen durchgeführt. Hierbei waren auch viele individuelle Fragen zu klären.Geltend gemacht wurde hierfür ein Zuschlag von 20 %.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 17.04.2026
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