Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
visionform GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Steinach 39, 96268 Mitwitz
Handelsregister
Coburg, HRB 7239
EUID
DED4401V.HRB7239
Insolvenzgericht
Gericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 173/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher
Adresse
Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg
Telefon
+49(9561)8034-800
Fax
+49(9561)8034-34
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, die Konstruktion, die Herstellung und der Vertrieb von Metallbaugruppen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der visionform GmbH ist am 31.07.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher bestellt worden. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde das Unternehmen für neun Wochen fortgeführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie die Geltendmachung von Zuschlägen für die Betriebsfortführung und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 41 Arbeitnehmer beantragt. Die Festsetzung der Vergütung ist durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 04.02.2026 erfolgt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 25.02.2026 Einwendungen gegen die Vergütungsfestsetzung zu erheben. Innerhalb der Frist wurden keine Einwendungen erhoben. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 14.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist sind die Forderungen geprüft worden. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
31.07.2024
Az.: IN 173/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
visionform GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Lohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 7239
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Quirll, Hahne, Wöhler, Hochstraße 8, 33332 Gütersloh, Gz.: 24/00337 H/A
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.07.2024 um 09:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, Telefon: +49(9561)8034-800, Telefax: +49(9561)8034-34.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die E...
Az.: IN 173/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
visionform GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Lohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 7239
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Quirll, Hahne, Wöhler, Hochstraße 8, 33332 Gütersloh, Gz.: 24/00337 H/A
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.07.2024 um 09:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, Telefon: +49(9561)8034-800, Telefax: +49(9561)8034-34.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 31.07.2024
Originalbekanntmachung
16.06.2025
IN 173/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
visionform GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Lohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 7239
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Quirll, Hahne, Wöhler, Hochstraße 8, 33332 Gütersloh, Gz.: 24/00337 H/A
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten a...
IN 173/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
visionform GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Lohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 7239
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Quirll, Hahne, Wöhler, Hochstraße 8, 33332 Gütersloh, Gz.: 24/00337 H/A
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 16.06.2025
Originalbekanntmachung
04.02.2026
IN 173/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
visionform GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Lohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 7239
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Quirll, Hahne, Wöhler, Hochstraße 8, 33332 Gütersloh, Gz.: 24/00337 H/A
|
Beschluss:
|
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung sowie die Geltendmachung von Zuschlägen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 25.02.2026 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
09.03.2026
IN 173/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
visionform GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Lohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 7239
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Quirll, Hahne, Wöhler, Hochstraße 8, 33332 Gütersloh, Gz.: 24/00337 H/A
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, werden für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe ...
IN 173/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
visionform GmbH, Steinach 39, 96268 Mitwitz, vertreten durch den Geschäftsführer Lohr Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 7239
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Quirll, Hahne, Wöhler, Hochstraße 8, 33332 Gütersloh, Gz.: 24/00337 H/A
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, werden für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 440.010,80 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 11.767,59 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.01.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 9 Wochen:
Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber eine besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (vgl. Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wird ein Zuschlag von 60 % als angemessen erachtet.Da eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eingetreten ist, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der Zuschlag wurde dementsprechend auf 45 % gekürzt
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 41 Arbeitnehmer / Arbeitnehmerangelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte für die Durchführung von Betriebsversammlungen und die Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung einen weiteren Zuschlag in Höhe von 20 %.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Von einer zuschlagsrelevanten Tätigkeit ist auszugehen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.
Vorliegend wurde das Unternehmen mit 41 Mitarbeitern fortgeführt, so dass hier ein weiterer Zuschlag zu gewähren ist.
Zur Vermeidung von Überschneidungen bei den einzelnen Zuschlagstatbeständen wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Abschlag von 5 % vorgenommen. In der Gesamtbetrachtung war somit ein Zuschlag von 60 % festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 04.02.2026 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben. Innerhalb der Frist wurden keine Einwendungen erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.03.2026
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