Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Blaurock GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Fronhof 10, 97616 Salz
Handelsregister
Schweinfurt, HRB 7286
EUID
DED4608V.HRB7286
Insolvenzgericht
Gericht
Schweinfurt
Aktenzeichen
IN 154/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler
Adresse
Schultestraße 23, 97421 Schweinfurt
Telefon
+49 (9721) 3 86 09 50
E-Mail
schweinfurt@bendel-insolvenz.de
Fax
+49 (9721) 3 86 09 99
Gegenstand des Unternehmens
die Fertigung und der Vertrieb von Artikeln der Bau- und Raumtechnik, insbesondere von Fenstern, Rolläden und Türen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 30.07.2024 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blaurock GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Mathias Reichert, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Anordnung dient der Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler bestellt worden. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
30.07.2024
IN 154/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Blaurock GmbH, Am Fronhof 10, 97616 Salz, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Mathias
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7286
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.07.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler, Schultestraße 23, 97421 Schweinfurt, Telefon: +49 (9721) 3 86 09 50, Telefax: +49 (9721) 3 86 09 99, Email: schweinfurt@bendel-insolvenz.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann ...
IN 154/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Blaurock GmbH, Am Fronhof 10, 97616 Salz, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Mathias
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7286
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.07.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler, Schultestraße 23, 97421 Schweinfurt, Telefon: +49 (9721) 3 86 09 50, Telefax: +49 (9721) 3 86 09 99, Email: schweinfurt@bendel-insolvenz.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 30.07.2024
Originalbekanntmachung
30.07.2025
IN 154/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blaurock GmbH, Am Fronhof 10, 97616 Salz, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Mathias
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7286
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 04.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 30.07.2025
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