Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bartpracht GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Henlestraße 15, 97074 Würzburg
Handelsregister
Würzburg, HRB 11877
EUID
DED4708V.HRB11877
Insolvenzgericht
Gericht
Würzburg
Aktenzeichen
IN 127/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Rechtsanwälte Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB
Person
Rechtsanwälte Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB
Adresse
Hofstraße 3, 97070 Würzburg
Gegenstand des Unternehmens
Produktion und Handel mit Pflegemitteln und Kosmetik
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bartpracht GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ben Jaakow Joav Sebastian, wurde beim Amtsgericht Würzburg geführt. Im Verfahren waren die Rechtsanwälte Bendel & Partner als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Zuerst wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 35-38) durchgeführt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 01.03.2024 schriftlich gegen die Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, galten als festgestellt. Anschließend wurde der Schlusstermin abgehalten und die Schlussverteilung vollzogen. Das Insolvenzverfahren ist daraufhin im schriftlichen Verfahren aufgehoben worden. Gegen die Aufhebungsentscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
24.01.2024
IN 127/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bartpracht GmbH, Henlestraße 15, 97074 Würzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Ben Jaakow Joav Sebastian
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11877
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, Hofstraße 3, 97070 Würzburg
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 35 - 38 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruc...
IN 127/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bartpracht GmbH, Henlestraße 15, 97074 Würzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Ben Jaakow Joav Sebastian
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11877
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, Hofstraße 3, 97070 Würzburg
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 35 - 38 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 19.01.2024
Originalbekanntmachung
03.09.2025
IN 127/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bartpracht GmbH, Henlestraße 15, 97074 Würzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Ben Jaakow Joav Sebastian
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11877
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, Hofstraße 3, 97070 Würzburg
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.10.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeic...
IN 127/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bartpracht GmbH, Henlestraße 15, 97074 Würzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Ben Jaakow Joav Sebastian
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11877
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, Hofstraße 3, 97070 Würzburg
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.10.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
- EEinwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Würzburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
03.09.2025
IN 127/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bartpracht GmbH, Henlestraße 15, 97074 Würzburg, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Zu berücksichtigen sind das Honorar und die Auslagen des Insolvenzverwalters, (restliche) Gerichtskosten sowie gegebenenfalls anfallende Kontoführungsgebühren und Verwahrentgelte. Eine Verteilungsmasse ist in Höhe von 135.277,59 EUR vorhanden. Forderungen gemäß § 38 InsO sind in Höhe von 588.287,65 EUR festgestellt. An Insolvenztabellengläubiger gemäß § 38 InsO erfolgt eine Ausschüttung.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg -Insolvenzgericht- Ottostraße 5, 97070 Würzburg, Geschäftszeichen: IN 127/20 niedergelegt.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Herrmann, als Insolvenzverwalter
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Würzburg, 03.09.2025
Originalbekanntmachung
10.04.2026
IN 127/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bartpracht GmbH, Henlestraße 15, 97074 Würzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Ben Jaakow Joav Sebastian
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11877
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, Hofstraße 3, 97070 Würzburg
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekan...
IN 127/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bartpracht GmbH, Henlestraße 15, 97074 Würzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Ben Jaakow Joav Sebastian
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11877
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, Hofstraße 3, 97070 Würzburg
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 08.04.2026
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