Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fritsch Bakery Systems GmbH nunmehr: Abwicklungsgesellschaft FBS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bahnhofstraße 27 - 31, 97348 Markt Einersheim
Handelsregister
Würzburg, HRB 3906
EUID
DED4708V.HRB3906
Insolvenzgericht
Gericht
Würzburg
Aktenzeichen
IN 149/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Wörthstraße 13, 97082 Würzburg
Gegenstand des Unternehmens
ist der Vertrieb von Technologie und Industrieanlagen für die Lebensmittelindustrie. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftverhältnisses zu sein.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritsch Bakery Systems GmbH, nunmehr Abwicklungsgesellschaft FBS GmbH, wird vom Amtsgericht Würzburg behandelt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung sowie der zu erstattenden Auslagen gestellt. Der Schuldnerin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bei der Festsetzung der Vergütung ging der Verwalter von einem unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 492.694,24 EUR aus und beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 203 %, was als gerechtfertigt angesehen wurde. Die Vergütung sowie die Auslagen wurden einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Beteiligte konnten den vollständigen Beschluss und die Antragsunterlagen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen. Vor der endgültigen Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhielten die Beteiligten die Gelegenheit, bis einschließlich 19.02.2026 schriftlich Einwendungen gegen den Vergütungsantrag zu erheben. Gegen die Entscheidung können Rechtsbehelfe wie die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
04.02.2026
IN 149/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Bakery Systems GmbH nunmehr: Abwicklungsgesellschaft FBS GmbH, Bahnhofstraße 27 - 31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch den Geschäftsführer Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 3906
- Schuldnerin -
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Vor Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhalten die Beteiligten Gelegenheit bis einschließlich 19.02.2026 Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
23.02.2026
IN 149/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Bakery Systems GmbH nunmehr: Abwicklungsgesellschaft FBS GmbH, Bahnhofstraße 27 - 31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch den Geschäftsführer Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 3906
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Wörthstraße 13, 97082 Würzburg, für das vorläufige Insolvenzverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festset...
IN 149/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Bakery Systems GmbH nunmehr: Abwicklungsgesellschaft FBS GmbH, Bahnhofstraße 27 - 31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch den Geschäftsführer Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 3906
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Wörthstraße 13, 97082 Würzburg, für das vorläufige Insolvenzverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 492.694,24 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 203 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 203 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslage in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 23.02.2026
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