ist der Vertrieb von Technologie und Bäckereimaschinen sowie Industrieanlagen für die Lebensmittelindustrie sowie Zubehör aller Art und der Abschluß von Geschäften, die mit dem gesamten Gegenstand zusammenhängen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritsch Vertriebsgesellschaft mbH, nunmehr Abwicklungsgesellschaft FVG GmbH, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Würzburg. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Die Festsetzung erfolgte gemäß dem Antrag vom 10.08.2023. Bei der Berechnung der Vergütung wurde ein unterliegender Vermögenswert in Höhe von 2.182.822,53 EUR zugrunde gelegt. Der Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 186 %, was als gerechtfertigt angesehen wurde. Die Vergütung sowie die Auslagen wurden einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Beteiligte können den vollständigen Beschluss und die Antragsunterlagen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder, falls der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, der Rechtsbehelf der Erinnerung zu. Die Frist für diese Rechtsbehelfe beträgt zwei Wochen. Eine Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters endete am 19.02.2026.
Originalbekanntmachung
04.02.2026
IN 148/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Vertriebsgesellschaft mbH, nunmehr Abwicklungsgesellschaft FVG GmbH, Bahnhofstraße 27 - 31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch die Geschäftsführer Hinkelmann Karl-Heinz und Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 6155
- Schuldnerin -
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Vor Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
erhalten die Beteiligten Gelegenheit bis einschließlich 19.02.2026
Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
23.02.2026
IN 148/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Vertriebsgesellschaft mbH, nunmehr Abwicklungsgesellschaft FVG GmbH, Bahnhofstraße 27 - 31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch die Geschäftsführer Hinkelmann Karl-Heinz und Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 6155
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Wörthstraße 13, 97082 Würzburg, für das vorläufige Insolvenzverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse z...
IN 148/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritsch Vertriebsgesellschaft mbH, nunmehr Abwicklungsgesellschaft FVG GmbH, Bahnhofstraße 27 - 31, 97348 Markt Einersheim, vertreten durch die Geschäftsführer Hinkelmann Karl-Heinz und Schmitz Alexander
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 6155
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Wörthstraße 13, 97082 Würzburg, für das vorläufige Insolvenzverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.182.822,53 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 186 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.08.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 186 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslage in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 23.02.2026
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