Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pizza-Pepe Kitzingen UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Sulzfelder Straße 5, 97318 Kitzingen
Handelsregister
Würzburg, HRB 15416
EUID
DED4708V.HRB15416
Insolvenzgericht
Gericht
Würzburg
Aktenzeichen
IN 444/25
Phase
Antragsverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, Verkauf und Lieferung von Lebensmitteln und Rohprodukten aller Art, soweit keine Erlaubnispflicht besteht, insbesondere von Pizza, Pasta und indischen Gerichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Würzburg hat über den Antrag der Pizza-Pepe Kitzingen UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Die Schuldnerin betreibt die Herstellung, den Verkauf und die Lieferung von Lebensmitteln und Rohprodukten. Da keine ausreichende Masse für das Verfahren vorliegt, ist der Antrag mangels Masse abgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten ein Rechtsbehelf in Form einer sofortigen Beschwerde zu, die innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Würzburg eingelegt werden kann.
Originalbekanntmachung
01.04.2026
IN 444/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Pizza-Pepe Kitzingen UG (haftungsbeschränkt), Sulzfelder Straße 5, 97318 Kitzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Saharan Arvind
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 15416
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Herstellung, Verkauf und Lieferung von Lebensmitteln und Rohprodukten aller Art u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Beka...
IN 444/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Pizza-Pepe Kitzingen UG (haftungsbeschränkt), Sulzfelder Straße 5, 97318 Kitzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Saharan Arvind
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 15416
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Herstellung, Verkauf und Lieferung von Lebensmitteln und Rohprodukten aller Art u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 01.04.2026
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