Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pröstler Verwaltungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bahnhofstraße 20, 97737 Gemünden a.Main
Handelsregister
Würzburg, HRB 9547
EUID
DED4708V.HRB9547
Insolvenzgericht
Gericht
Würzburg
Aktenzeichen
IN 479/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an der Kommanditgesellschaft in Firma "Frank Pröstler GmbH & Co. KG"; die ihrerseits die Aufstellung von Spielautomaten, den Betrieb von Spielhallen und die Verwaltung von eigenem Vermögen zum Gegenstand hat.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Würzburg hat über den Antrag der Frank Pröstler Verwaltungs-GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zuvor wurde ein Beschluss vom 17.02.2026 berichtigt, um ein offensichtliches Schreibversehen im Namen der Schuldnerin zu korrigieren; der Name lautet nun korrekt Pröstler Verwaltungs GmbH. Am 17.02.2026 hat das Gericht den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Cornea Franz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Würzburg.
Originalbekanntmachung
18.02.2026
IN 479/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Frank Pröstler Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 20, 97737 Gemünden, vertreten durch den Geschäftsführer Pröstler Frank
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9547
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Cornea Franz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berliner Platz 10, 97080 Würzburg, Gz.: 061657-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen ...
IN 479/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Frank Pröstler Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 20, 97737 Gemünden, vertreten durch den Geschäftsführer Pröstler Frank
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9547
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Cornea Franz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berliner Platz 10, 97080 Würzburg, Gz.: 061657-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 17.02.2026
Originalbekanntmachung
02.04.2026
IN 479/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Frank Pröstler Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 20, 97737 Gemünden, vertreten durch den Geschäftsführer Pröstler Frank
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 9547
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Cornea Franz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berliner Platz 10, 97080 Würzburg, Gz.: 061657-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht Würzburg am 01.04.2026 folgenden
Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 17.02.2026 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Der Name der Schuldnerin lautet richtigerweise : Pröstler Verwaltungs GmbH
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Würzburg, 02.04.2026
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