Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RAPIDware Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Jahnstraße 11, 97816 Lohr
Handelsregister
Würzburg, HRB 3808
EUID
DED4708V.HRB3808
Insolvenzgericht
Gericht
Würzburg
Aktenzeichen
IN 428/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Matthias Reinel
Gegenstand des Unternehmens
ist die Erstellung von Software, die Beratung und Schulung von EDV-Anwendern sowie der Handel mit Hard- und Software. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Produkte gleicher oder ähnlicher Art zu vertreiben. Sie kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen und Maßnahmen treffen, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar fördern und ihm zu dienen geeignet sind, insbesondere mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen in jeder rechtlich zulässigen Form beteiligen, solche Unternehmen gründen, erwerben und veräußern, pachten und verpachten, sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RAPIDware Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH ist anhängig. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist im schriftlichen Verfahren durch die Schlussanhörung ersetzt worden. Beteiligte hatten Gelegenheit, bis einschließlich 16.04.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters einzureichen. Stellungnahmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Hiervon sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Eine Verteilungsmasse in Höhe von 141.221,19 EUR ist vorhanden. Forderungen gemäß § 38 InsO sind in Höhe von 89.592,20 EUR festgestellt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg niedergelegt. Rechtsbehelfe können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
06.03.2026
IN 428/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RAPIDware Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH, Jahnstraße 11, 97816 Lohr, vertreten durch den Geschäftsführer Zoepf Elmar Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 3808
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolv...
IN 428/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RAPIDware Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH, Jahnstraße 11, 97816 Lohr, vertreten durch den Geschäftsführer Zoepf Elmar Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 3808
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Würzburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
06.03.2026
IN 428/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
RAPIDware Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH, Jahnstraße 11, 97816 Lohr,
findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Zu berücksichtigen sind das Honorar und die Auslagen des Insolvenzverwalters, (restliche) Gerichtskosten sowie gegebenenfalls anfallende Kontoführungsgebühren und Verwahrentgelte. Eine Verteilungsmasse ist in Höhe von 141.221,19 EUR vorhanden. Forderungen gemäß § 38 InsO sind in Höhe von 89.592,20 EUR festgestellt.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg - Insolvenzgericht - Ottostraße 5, 97070 Würzburg, Geschäftszeichen: IN 428/21 niedergelegt.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Matthias Reinel als Insolvenzverwalter
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht -, 06.03.2026
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