Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GS Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Untere Straße 37, 85116 Egweil
Handelsregister
Ingolstadt, HRB 9853
EUID
DED5701V.HRB9853
Insolvenzgericht
Gericht
Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 273/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Verkauf von Immobilien, Bebauung von Grundstücken auch als Bauträger (§ 34 c GewO), Renovieren und Sanieren von Gebäuden sowie Erbringung von Beratungsdienstleistungen (ausgenommen erlaubnispflichtige Beratungen), die mit den vorgenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GS Immobilien GmbH ist anhängig. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden die Vergütungen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses festgesetzt. Die GenoRecht München Rechtsanwalts GmbH, vertreten durch RA Frank Pape, hat ihren Antrag auf Vergütungsfestsetzung vom 05.01.2026 gestellt. Die HFK Rechtsanwälte PartGmbB, vertreten durch RA Wolfgang Hierl, hat ihren Antrag vom 16.12.2025 eingereicht. Die Festsetzungen basieren auf dem Zeitaufwand und einem Stundensatz von 300,00 EUR, der als angemessen erachtet wurde, da es sich um ein außergewöhnliches Verfahren mit komplexen Rechtsfragen handelt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
16.12.2025
IN 273/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GS Immobilien GmbH, Untere Straße 37, 85116 Egweil, vertreten durch den Geschäftsführer Gumpert Michael
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9853
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses HFK Rechtsanwälte PartGmbB, Maximilianstraße 29, 80539 München als Vertreter mehrerer Immobilienkäufer - diese vertreten in den Sitzungen durch Rechtsanwalt Wolfgang Hierl wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.12.2025.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO den Anspruch, da...
IN 273/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GS Immobilien GmbH, Untere Straße 37, 85116 Egweil, vertreten durch den Geschäftsführer Gumpert Michael
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9853
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses HFK Rechtsanwälte PartGmbB, Maximilianstraße 29, 80539 München als Vertreter mehrerer Immobilienkäufer - diese vertreten in den Sitzungen durch Rechtsanwalt Wolfgang Hierl wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.12.2025.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO den Anspruch, dass ihre Tätigkeit vergütet und angemessene Auslagen erstattet werden. Die Vergütung richtet sich nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 InsVV primär nach dem Zeitaufwand.Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.Die Anzahl der angesetzten Stunden ergibt sich aus der dem Antrag beigefügten Auflistung, welche plausibel und nachvollziehbar ist.Auch der von dem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachte Stundensatz von 300,00 EUR ist angemessen. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein außergewöhnliches Insolvenzverfahren mit komplexen Rechtsfragen insbesondere im Wohnungseigentümerrecht, die eine besondere Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses erfordern.Auf die umfangreichen Ausführungen zu den einzelnen Tätigkeiten im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 16.12.2025 sowie auf die Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 09.12.2025 wird Bezug genommen.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 16.12.2025
Originalbekanntmachung
27.01.2026
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 273/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GS Immobilien GmbH, Untere Straße 37, 85116 Egweil, vertreten durch den Geschäftsführer Gumpert Michael
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9853
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses GenoRecht München Rechtsanwalts GmbH, diese vertreten durch RA Frank Pape, Amalienstraße 9b-11, 80333 München, als Vertreter der Raiffeisenbank Lech-Donau eG wurde festgesetzt:
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gem. § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag d...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 273/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GS Immobilien GmbH, Untere Straße 37, 85116 Egweil, vertreten durch den Geschäftsführer Gumpert Michael
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9853
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses GenoRecht München Rechtsanwalts GmbH, diese vertreten durch RA Frank Pape, Amalienstraße 9b-11, 80333 München, als Vertreter der Raiffeisenbank Lech-Donau eG wurde festgesetzt:
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gem. § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 05.01.2026. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO den Anspruch, dass ihre Tätigkeit vergütet und angemessene Auslagen erstattet werden. Die Vergütung richtet sich nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 InsVV primär nach dem Zeitaufwand.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regel-
mäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbe-
sondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu
berücksichtigen. Die Anzahl der angesetzten Stunden ergibt sich aus der dem Antrag beigefügten Auflistung, welche plausibel und nachvollziehbar ist. Auch der von dem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachte Stundensatz von 300,00 EUR ist angemessen. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein außergewöhnliches Insolvenzverfahren mit komplexen Rechtsfragen insbesondere im Wohnungseigentümerrecht, die eine besondere Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses erfordern. Auf die Ausführungen zu den einzelnen Tätigkeiten im Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 05.01.2026 sowie auf die Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 20.01.2026 wird Bezug genommen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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