Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sakal Robo System GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 7, 86529 Schrobenhausen
Handelsregister
Ingolstadt, HRB 9427
EUID
DED5701V.HRB9427
Insolvenzgericht
Gericht
Landshut
Aktenzeichen
IN 84/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen
Adresse
Dreifaltigkeitsplatz 177, 84028 Landshut
Telefon
+49(871)20090003
E-Mail
inso@bakertilly.de
Fax
+49(871)20090004
Gegenstand des Unternehmens
Automotives Business in Form des Manufacturing Plant Planing, Turnkey Projects, Robotic Developments und des damit verbundenen Technical Project Managements, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Bereich der Automobilbranche; Roboter, Software, SPS, Steuerung: Entwicklung, Programmierung, Helpline, Support, Verkauf, Wartung, Projektberatung, Schulung und Systemintegration
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ingolstadt hat am 08.04.2026 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sakal Robo System GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Anjaria Soham Adarshkumar, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Anordnung erfolgt zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen bestellt. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Landshut eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
08.04.2026
Az.: IN 84/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Sakal Robo System GmbH, Flurstraße 38, 85402 Kranzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Anjaria Soham Adarshkumar
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9427
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.04.2026 um 13:36 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen, Dreifaltigkeitsplatz 177, 84028 Landshut, Telefon: +49(871)20090003, Telefax: +49(871)20090004, Email: inso@bakertilly.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die ...
Az.: IN 84/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Sakal Robo System GmbH, Flurstraße 38, 85402 Kranzberg, vertreten durch den Geschäftsführer Anjaria Soham Adarshkumar
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9427
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.04.2026 um 13:36 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen, Dreifaltigkeitsplatz 177, 84028 Landshut, Telefon: +49(871)20090003, Telefax: +49(871)20090004, Email: inso@bakertilly.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 08.04.2026
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