Antragsverfahren Bayern HRB 11310

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Insolvenzprofil

Solar Welt UG (haftungsbeschränkt)

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Heinrich-Streidl-Straße 2 a, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm
Handelsregister
Ingolstadt, HRB 11310
EUID
DED5701V.HRB11310

Insolvenzgericht

Gericht
Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 630/25
Phase
Antragsverfahren

Gegenstand des Unternehmens

Beratung, der Verkauf und die Montage von Solaranlagen

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Ingolstadt hat über den Antrag der Solar Welt UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Die Schuldnerin betreibt Beratung, Verkauf und Montage von Solaranlagen. Da keine Masse vorhanden ist, wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet.

Originalbekanntmachung

03.03.2026

IN 630/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Solar Welt UG (haftungsbeschränkt), Heinrich-Streidl-Straße 2a, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm, vertreten durch den Geschäftsführer Dochev Dobroslav Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 11310 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Beratung, der Verkauf und die Montage von Solaranlagen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ingolstadt Neubaustr. 8 85049 Ingolstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung ...

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