Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Tam Tam Ingolstadt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Theresienstraße 31, 85049 Ingolstadt
Handelsregister
Ingolstadt, HRB 1883
EUID
DED5701V.HRB1883
Insolvenzgericht
Gericht
Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 139/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne
Adresse
Herzogstraße 60, 80803 München
Gegenstand des Unternehmens
Konzeptionierung und Betreiben von Restaurants
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TamTam Ingolstadt GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Ingolstadt die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 19.03.2024 basierend auf dem Wert des verwalteten Vermögens. Der vorläufige Verwalter erhielt 25 % der Regelvergütung sowie einen Zuschlag von 53,09 %, da er den Betrieb fortzuführen, Insolvenzgeld vorzufinanzieren und die Sanierung einzuleiten hatte. Auslagen wurden pauschal festgesetzt. Parallel dazu ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Vergleichsangebote der Geschäftsführerinnen Verena Buck und Sandra Buck vom 19.04.2024 angesetzt. Die Vergleichsangebote dienen der Abgeltung von Forderungen aus dem Gesellschafter-Kontokorrent sowie Haftungsansprüchen nach § 15b Abs. 4 InsO. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 InsO als erteilt, falls die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
23.04.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 139/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TamTam Ingolstadt GmbH, Theresienstraße 31, 85049 Ingolstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Buck Sandra
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 1883
- Schuldnerin -
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.03.2024.
Bemessungsgr...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 139/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TamTam Ingolstadt GmbH, Theresienstraße 31, 85049 Ingolstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Buck Sandra
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 1883
- Schuldnerin -
|
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.03.2024.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % (EUR 6.794,62).
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Betrieb fortzuführen, das Insolvenzgeld vorzufinanzieren und die Sanierung einzuleiten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 53,09 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 23.04.2024
Originalbekanntmachung
14.05.2024
IN 139/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TamTam Ingolstadt GmbH, Theresienstraße 31, 85049 Ingolstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Buck Sandra
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 1883
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über das Vergleichsangebot von Frau Verena Buck vom 19.04.2024 zur Abgeltung der Forderungen aus dem Gesellschafter Kontokorrent und der Forderung aus der Haftung nach § 15b Abs.4 sowie das Vergleichsangebot von Frau Sandra Buck vom 19.04.2024 zur Abgeltung der Forderungen aus dem Gesellschafter Kontokorrent und der jeweiligen Forderung aus der Haftung nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO
wird bestimmt auf
Montag, 03.06.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ingolstadt - In...
IN 139/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TamTam Ingolstadt GmbH, Theresienstraße 31, 85049 Ingolstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Buck Sandra
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 1883
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über das Vergleichsangebot von Frau Verena Buck vom 19.04.2024 zur Abgeltung der Forderungen aus dem Gesellschafter Kontokorrent und der Forderung aus der Haftung nach § 15b Abs.4 sowie das Vergleichsangebot von Frau Sandra Buck vom 19.04.2024 zur Abgeltung der Forderungen aus dem Gesellschafter Kontokorrent und der jeweiligen Forderung aus der Haftung nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO
wird bestimmt auf
Montag, 03.06.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 14.05.2024
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