Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WISO Naturstein GmbH i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Steingrub 2, 85072 Eichstätt
Handelsregister
Ingolstadt, HRB 172
EUID
DED5701V.HRB172
Insolvenzgericht
Gericht
Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 325/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Adresse
Manchinger Straße 132, 85053 Ingolstadt
Gegenstand des Unternehmens
Gewinnung von Solnhofener Natursteinplatten auf dem Grundstück Fl.St. 274 der Gemarkung Wintershof und Grundstücken der Gemarkung Langenaltheim.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WISO Naturstein GmbH i.L. wird vom Amtsgericht Ingolstadt behandelt. Der Insolvenzverwalter Dr. Jochen Zaremba hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, was mit Beschluss vom 22.04.2026 genehmigt wurde. Im Verfahren wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; insbesondere die Forderung mit der Tabellenblattnummer 5 wurde im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 15.04.2026 lief. Das Verfahren ist im Stadium der Schlussverteilung angekommen. Mit Zustimmung des Gerichts erfolgt die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 17.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Für die Schlussverteilung steht eine Masse von 10.446,03 € zur Verfügung, gegen Forderungen in Höhe von 212.697,68 €. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt.
Originalbekanntmachung
18.02.2026
IN 325/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WISO Naturstein GmbH i.L., Steingrub 2, 85072 Eichstätt, vertreten durch die Liquidatoren Stiegler Johann Friedrich Ludwig und Strobl Karl
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 172
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 5 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.04.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht -...
IN 325/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WISO Naturstein GmbH i.L., Steingrub 2, 85072 Eichstätt, vertreten durch die Liquidatoren Stiegler Johann Friedrich Ludwig und Strobl Karl
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 172
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 5 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.04.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 18.02.2026
Originalbekanntmachung
22.04.2026
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 325/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WISO Naturstein GmbH i.L., Steingrub 2, 85072 Eichstätt, vertreten durch die Liquidatoren Stiegler Johann Friedrich Ludwig und Strobl Karl
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 172
- Schuldnerin -
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba, Manchinger Straße 132, 85053 Ingolstadt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.03.2026.
Ausgehend von e...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 325/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WISO Naturstein GmbH i.L., Steingrub 2, 85072 Eichstätt, vertreten durch die Liquidatoren Stiegler Johann Friedrich Ludwig und Strobl Karl
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 172
- Schuldnerin -
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba, Manchinger Straße 132, 85053 Ingolstadt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.03.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 22.04.2026
Originalbekanntmachung
22.04.2026
IN 325/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WISO Naturstein GmbH i.L., Steingrub 2, 85072 Eichstätt, vertreten durch die Liquidatoren Stiegler Johann Friedrich Ludwig und Strobl Karl
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 172
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich be...
IN 325/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WISO Naturstein GmbH i.L., Steingrub 2, 85072 Eichstätt, vertreten durch die Liquidatoren Stiegler Johann Friedrich Ludwig und Strobl Karl
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 172
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 22.04.2026
Originalbekanntmachung
24.04.2026
IN 325/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WISO Naturstein GmbH i.L., Steingrub 2, 85072 Eichstätt, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 10.446,03 € Verteilungsmasse.
Zu berücksichtigen sind 212.697,68 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, Insolvenzgericht, Ingolstadt, Geschäftsnummer IN 325/22 niedergelegt.
Amtsgericht, Insolvenzgericht, Ingolstadt am 24.04.2026
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