Vorläufige Maßnahmen Berlin HRB 235797

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Insolvenzprofil

Autobahn Security GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 235797
EUID
DEF1103R.HRB235797

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36a IN 4780/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus
Adresse
Rankestraße 33, 10789 Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 17.07.2024 über den Antrag der Autobahn Security GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Da das Verfahren noch nicht eröffnet ist, wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern. Die Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen, ist untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit dessen Zustimmung wirksam. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

17.07.2024

36a IN 4780/24 | In dem Verfahren über den Antrag Autobahn Security GmbH, Brunnenstraße 181/II. Quergeb., 10119 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Karsten Thomas Nohl Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 235797 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 17.07.2024 um 10:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus Rankestraße 33, 10789 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände de...

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