Aufhebung des Verfahrens Brandenburg HRB 148455

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Insolvenzprofil

CATV-SYSTEME Julian Werner GmbH i.L.

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 148455
EUID
DEF1103R.HRB148455

Insolvenzgericht

Gericht
Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 44/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CATV-SYSTEME Julian Werner GmbH i.L. ist aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Aufhebung erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 InsO. Gegen den Beschluss ist die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Frist beginnt spätestens zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de oder bei früherer Zustellung mit diesem Zeitpunkt. Die Erinnerung ist beim Amtsgericht Cottbus einzulegen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung der Einlegung enthalten. Sie kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder elektronisch mit qualifizierter Signatur eingereicht werden.

Originalbekanntmachung

24.02.2026

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CATV-SYSTEME Julian Werner GmbH i.L. (Registergericht: Berlin Charlottenburg HR B 148455 B), Freiheitstraße 124 - 126, 15745 Wildau wird das Verfahren aufgehoben, weil die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 Abs. 1 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Die Erinnerung ist beim Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form ...

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