Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dolzer Berlin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 70230
EUID
DEF1103R.HRB70230
Insolvenzgericht
Gericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IE 1045/19
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Brödermann & Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Person
Rechtsanwälte Brödermann & Jahn
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas, ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden, § 207 Abs. 1 InsO. Das Registergericht ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Brödermann & Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Gegen die Einstellung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Nürnberg, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg, einzulegen. Die Entscheidung ist am 27.01.2026 vom Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht bekannt gegeben worden.
Originalbekanntmachung
31.07.2025
IE 1045/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 70230
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann Jahn RA-GmbH, ABC-Straße 15, 20354 Hamburg, Gz.: 306/18 YZ/kra
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 9-17 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch...
IE 1045/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 70230
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann Jahn RA-GmbH, ABC-Straße 15, 20354 Hamburg, Gz.: 306/18 YZ/kra
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 9-17 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.07.2025
Originalbekanntmachung
31.07.2025
IE 1045/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 70230
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann Jahn RA-GmbH, ABC-Straße 15, 20354 Hamburg, Gz.: 306/18 YZ/kra
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 21.07.2023 zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Der Insolvenzvewalter macht Zuschläge auf die Regelvergütung in Höhe von insgesamt 86 % geltend.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 20.08.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.07.2025
Originalbekanntmachung
29.08.2025
IE 1045/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 70230
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann & Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO sowie ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.10.2025
- den etwaigen Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- ...
IE 1045/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 70230
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann & Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO sowie ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.10.2025
- den etwaigen Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen die Schlussrechnung
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 9.167,01 €. Der Nachweis der Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 28.08.2025
Originalbekanntmachung
29.08.2025
IE 1045/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 70230
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann & Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Vergütung samt Zuschlag und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.07.2023.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschw...
IE 1045/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 70230
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann & Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Vergütung samt Zuschlag und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.07.2023.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 28.08.2025
Originalbekanntmachung
28.01.2026
IE 1045/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 70230
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann & Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis...
IE 1045/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dolzer Berlin GmbH, Franklinstraße 12a, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hubert Andreas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 70230
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann & Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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