Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
E-Furniture Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 24789
EUID
DEF1103R.HRB24789
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36e IN 6931/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E-Furniture Germany GmbH, Berlin, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 14.07.2024 einen Beschluss zur Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters erglassen. Dabei wurde ein Gesamtzuschlag von 125 % zur Regelvergütung aufgrund von Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, Arbeitnehmerbelangen und einer hohen Gläubigeranzahl von rund 1600 Gläubigern für gerechtfertigt erachtet. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
11.06.2024
36e IN 6931/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
E-Furniture Germany GmbH, Mauerstraße 77, 10117 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 24789
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.06.2024
Originalbekanntmachung
23.07.2024
36e IN 6931/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
E-Furniture Germany GmbH, Mauerstraße 77, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Denys Nagel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 24789
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lenhardt Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Kurfürstendamm 46, 10707 Berlin, Gz.: 50/22-1 ML 15 SM
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.07.2024 beschlossen:
Beschluss:
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1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Betrag in EUR Betrag in EUR
Vergütung BETRAG
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer BETRAG
Vergütung insgesamt BETRAG
zu erstattende Auslagen BETRAG
zuzüglich 19 % U...
36e IN 6931/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
E-Furniture Germany GmbH, Mauerstraße 77, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Denys Nagel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 24789
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lenhardt Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Kurfürstendamm 46, 10707 Berlin, Gz.: 50/22-1 ML 15 SM
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.07.2024 beschlossen:
Beschluss:
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1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Betrag in EUR Betrag in EUR
Vergütung BETRAG
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer BETRAG
Vergütung insgesamt BETRAG
zu erstattende Auslagen BETRAG
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer BETRAG
Auslagen insgesamt BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen BETRAG
2. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von BETRAG EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 175 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.05.2024 wird Bezug genommen.
Der beantragte Gesamtzuschlag setzt sich dabei wie folgt zusammen:
Betriebsfortführung 40 %
Sanierungsbemühungen 35 %
Arbeitnehmer 25 %
mehrere Standorte 25 %
Gläubigeranzahl 50 %
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 125 % gerechtfertigt.
Gem. § 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter als Ausnahme von der Regelvergütung nach §§ 10, 2 InsVV mittels Zuschlägen eine darüber hinausgehende Vergütung geltend machen. § 3 InsVV sichert die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (BGH NZI 2006, 347 [348] = ZInsO 2006, 539; BGH NZI 2004, 251 [252] = ZInsO 2004, 265; BGH NZI 2003, 603 [604] = ZInsO 2003, 790; OLG Zweibrücken NZI 2001, 209 [209f.] = ZInsO 2001, 258).
Die Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entsteht.
Gem. § 3 Abs.1 lit. b) InsVV ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen fortgeführt, die Masse dabei aber nicht vergrößert. Da der Insolvenzverwalter in die Betriebsabläufe intensiv eingebunden war, ist ihm ein Zuschlag zuzubilligen.
Dem Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Bemühungen um eine Sanierung zu. Dass die Bemühungen regelmäßig die Erhöhung der Vergütung rechtfertigt, ist für den Bereich der InsVV in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten (BGH NZI 2004, 626 [627f.] = ZInsO 2004, 909; LG Dresden ZIP 2005, 1745; LG Bielefeld ZInsO 2004, 1250 [1252]; LG Baden-Baden NZI 1999, 159 = ZInsO 1999, 301; AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; zu Sanierungsbemühungen auch BGHZ 146, 165 = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; LG Siegen ZIP 1988, 326; AG Regensburg ZInsO 2000, 344 [346]; AG Bergisch-Gladbach ZInsO 2000, 172; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 307). Hinsichtlich des geltend gemachten Zuschlages wird auf die ausführliche Begründung verwiesen, der sich das Gericht anschließt.
Gem. § 3 Abs. 1 d) InsVV kann ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan festgesetzt werden, wenn diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen gehört im Normalfall (weniger als 20 Arbeitnehmer) mit Kündigung, Sozialplanverhandlungen, Ausfertigung der Arbeitspapiere und der Erstellung der entsprechenden Bescheinigungen zu den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten. (Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 69) Unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeitenden im vorliegenden Insolvenzverfahren ist ein Zuschlag zu berücksichtigen.
Mehrere Betriebsstätten rechtfertigen keinen weiteren Zuschlag, da dieser bereits mit dem Zuschlag für die Betriebsfortführung abgegolten ist (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 64).
Bei der Frage, ob die hohe Anzahl an Gläubigern eine Mehrbelastung für den vorläufigen Insolvenzverwalter darstellt, wird in der Regel von einem Schwellenwert von 100 Gläubigern ausgegangen (LG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017 - 25 T 406/16, ZInsO 2018, 621; LG Heilbronn, Beschl. v. 6.5.2005 - 1 T 141/05, ZIP 2005, 1187; AG Göttingen, Beschl. v. 2.7.1999 - 71/74 IN 49/99, ZInsO 1999, 482; Leonhardt/Smid/Zeuner/Amberger InsVV, § 3 Rz. 77; a. A. BGH, Beschl. v. 22.6.2017 - IX ZB 65/15, Rz. 11, ZInsO 2017, 1694). Bei vorliegend rund 1600 Gläubigern bestehen an der Mehrbelastung keine Zweifel, so dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Zuschlag zusteht. In der beantragten Höhe von 50 % kann der Zuschlag aber nicht berücksichtigt werden. Die Höhe des Zuschlages steht nicht im Verhältnis zum konkreten Aufwand.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19), unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 125 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.07.2024
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