Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eierhäuschen Essen+Trinken GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 246780
EUID
DEF1103R.HRB246780
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3610 IN 5338/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eierhäuschen Essen+Trinken GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Jessica-Joyce Sidon, wird vor dem Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Am 07.01.2026 hat das Insolvenzgericht die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter ist beauftragt, die Zustellungen im Verfahren durchzuführen, während die öffentlichen Bekanntmachungen beim Insolvenzgericht verbleiben. Gläubiger und andere Verpflichtete gegenüber der Schuldnerin wurden aufgefordert, Leistungen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu erbringen. Am 10.03.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, was gemäß § 208 Abs. 1 InsO zu einer entsprechenden Verfahrenseinstellung führen kann. Gegen die Entscheidung vom 07.01.2026 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
12.01.2026
3610 IN 5338/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eierhäuschen Essen+Trinken GmbH, Kiehnwerderallee 2, 12437 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Jessica-Joyce Sidon
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 246780
- Schuldnerin -
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 07.01.2026 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung...
3610 IN 5338/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eierhäuschen Essen+Trinken GmbH, Kiehnwerderallee 2, 12437 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Jessica-Joyce Sidon
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 246780
- Schuldnerin -
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 07.01.2026 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.01.2026
Originalbekanntmachung
13.03.2026
3610 IN 5338/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eierhäuschen Essen+Trinken GmbH, Kiehnwerderallee 2, 12437 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Jessica-Joyce Sidon
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 246780
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 10.03.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.03.2026
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