Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ELEMENT Insurance AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 182671
EUID
DEF1103R.HRB182671
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36e IN 8660/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade
Adresse
Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELEMENT Insurance AG ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden verschiedene Vergütungen festgesetzt. Am 26.02.2026 wurde die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, der Bundesagentur für Arbeit, festgesetzt. Ebenfalls am 26.02.2026 wurde bekanntgegeben, dass das Gläubigerausschussmitglied Johannes Jacobsen die Vergütung und Auslagen beantragt hat und Gläubigern eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Veröffentlichung eingeräumt wurde. Am 20.04.2026 wurde die Vergütung von Johannes Jacobsen endgültig festgesetzt. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade festgesetzt, wobei der Antrag vom 04.08.2025 teilweise zurückgewiesen wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
15.12.2025
36e IN 8660/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELEMENT Insurance AG, Karl-Marx-Allee 3, 10178 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 182671
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade, Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolven...
36e IN 8660/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELEMENT Insurance AG, Karl-Marx-Allee 3, 10178 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 182671
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade, Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.08.2025. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt unter Erhöhung des Regelsatzes um 650 % eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR inklusive Umsatzsteuer zzgl. besonderer Auslagen gem. § 4 Abs.3 InsVV (Haftpflichtversicherung) in Höhe von BETRAG EUR inkl. Umsatzsteuer.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.08.2025 wird Bezug genommen.Der Antrag war teilweise zurückzuweisen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 380 % gerechtfertigt.
Gem. § 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter als Ausnahme von der Regelvergütung nach §§ 11, 2 InsVV mittels Zuschlägen eine darüber hinausgehende Vergütung geltend machen. § 3 InsVV sichert die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (BGH NZI 2006, 347 = ZInsO 2006, 539; BGH NZI 2004, 251 = ZInsO 2004, 265; BGH NZI 2003, 603= ZInsO 2003, 790; OLG Zweibrücken NZI 2001, 209 = ZInsO 2001, 258).
Die Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entsteht.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag Zuschläge geltend gemacht für:
Identifikation grundlegender Rechtsfragen 150 %
Betriebsfortführung 100 %
Zuordnung Fortführungsverbindlichkeiten 75 %
Arbeitnehmerangelegenheiten 50 %
Übergroße Zahl Verfahrensbeteiligter 250 %
Datensicherung 15 %
Steuerrechtliche Themen 10 %
Versicherungsaufsichtsrechtliche Pflichten/ 75 %
Abstimmung mit der BaFin
Presse/Öffentlichkeitsarbeit 35 %
Verhandlung Bestandsübertragungen 100 %
Zusammenarbeit vorläufiger Gläubigerausschuss 15 %
Summe 875 %
Im Rahmen einer Gesamtschau macht der Insolvenzverwalter 650 % geltend.
Identifikation grundlegender Rechtsfragen
Dem Insolvenzverwalter steht ein Zuschlag für die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Versicherung zu identifizierenden Rechtsfragen zu, die sich aus der Kollision von Versicherungsaufsichtsrecht und Insolvenzrecht ergeben. Der Insolvenzverwalter und sein hoch qualifiziertes Team haben eine Vielzahl an Arbeitsstunden darauf verwendet ungeklärte Rechtsfragen herauszuarbeiten. Insbesondere das Sicherungsvermögen nach § 125 VAG und die durch §§ 312 ff. VAG normierte Privilegierung einzelner Gläubiger waren insolvenzrechtlich einzuordnen und verursachten einen massiven Aufwand. Als weitere Schwierigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter mit einer Rechtsmaterie zu tun hatte, für die es seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung kein Insolvenzverfahren eines vergleichbaren Zuschnitts gegeben hat, sodass der Verwalter weder auf die Erfahrung in anderen Insolvenzverfahren, noch auf Rechtsprechung oder Kommentarliteratur zurückgreifen konnte.
Bei der Bewertung des Zuschlages vermindernd zu berücksichtigen ist aber auch, dass die tatsächliche Klärung und Würdigung der vom Verwalter und seinem Team aufgeworfenen Rechtsfragen delegiert worden ist.
Betriebsfortführung
Gem. § 3 Abs.1 lit. b) InsVV ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt. Im Rahmen der Fortführung hat der Verwalter ein Verfahrenssonderkonto eingerichtet, die Bankguthaben eingezogen, Partnerunternehmen angeschrieben und zur Zahlung von Außenständen aufgefordert, eine verfahrensbezogene Kreditkarte eingerichtet und eine Liquiditätsplanung erstellt. Der in Irland ansässige Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe musste über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung informiert und zur Auskehr der eingehenden Zahlungen aufgefordert werden, was erst nach mehreren Videokonferenzen gelang. Der vorläufige Verwalter hat das Bestellwesen organisiert, Zahlungszusagen erteilt und mit Lieferanten Zahlungsziele verhandelt. Da der Insolvenzverwalter in die Betriebsabläufe intensiv eingebunden war, ist ihm ein Zuschlag zuzubilligen.
Zuordnung Fortführungsverbindlichkeiten
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Anfertigung einer Liquiditätsplanung bezogen auf das Sicherungsvermögen als Sondermasse innerhalb der freien Insolvenzmasse zu. Hierbei ergab sich die Besonderheit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, wonach die im Antragsverfahren begründeten und erfüllten Fortführungsverbindlichkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf die beiden Vermögensmassen zu allokieren waren. Um diese Allokation auf das Sicherungsvermögen bzw. die sonstige freie Insolvenzmasse vornehmen zu können, hat der Verwalter die Entwicklung und Umsetzung eines umfangreichen Berechnungs-Tools veranlasst. Diese dem vorläufigen Insolvenzverwalter vom Gesetz aufgegebene Tätigkeit wurde erstmals in dieser Form vorgenommen. Daher waren sowohl die systematischen Vorfragen, als auch die praktische Umsetzung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Mindernd zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Frage der Zuordnung der Fortführungsverbindlichkeiten als Teil der Betriebsfortführung bereits honoriert worden ist.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Gem. § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV kann ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan festgesetzt werden, wenn diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Bei Anordnung der vorläufigen Verwaltung waren neben dem vierköpfigen Vorstand 78 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Mitarbeiterversammlung durchgeführt und die Mitarbeiter über den Verlauf des Insolvenzantragsverfahrens sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse informiert. Darüber hinaus hat der Verwalter die Mitarbeitenden über ihre Insolvenzgeldansprüche sowie das Verfahren zur Insolvenzgeldbeantragung und -vorfinanzierung unterrichtet. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Mitarbeiter wöchentlich in einem Jour Fixe über die Entwicklung des vorläufigen Insolvenzverfahrens informiert. Außerdem wurde allen Mitarbeitern ein Informationspapier, welches der vorläufige Insolvenzverwalter und sein Team ausgearbeitet haben, zur Verfügung gestellt und die Beschäftigten auf diese Weise über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren informiert. Dieses Informationspapier wurde im Verlauf des vorläufigen Insolvenzverfahrens laufend aktualisiert. Da die Sprache im Unternehmen Englisch war, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Mitarbeiterversammlungen sowie den wesentlichen Teil der Kommunikation mit den Mitarbeitern auf Englisch geführt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert und dabei die Abtretungserklärungen erstellt sowie mit der vorfinanzierenden Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen.
Um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und eine fortführungsgefährdende Kündigungswelle der wesentlichen Leistungsträger zu verhindern, wurden Halteprämien geleistet und Haltevereinbarungen ausgearbeitet. Da es sich bei den Leistungsträgern des Unternehmens vielfach um junge, sehr gut ausgebildete Arbeitnehmer handelte, musste der Insolvenzverwalter in aufwändige, zeitintensive und schwierige Einzelverhandlungen eintreten.
Zum Ende der vorläufigen Insolvenzverwaltung musste der Insolvenzverwalter eine Massenentlassungsanzeige für 22 Mitarbeiter erstellen und an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und sein Team vorgenommenen Tätigkeiten haben einen Mehraufwand verursacht, der durch einen Zuschlag zu honorieren ist.
Übergroße Zahl Verfahrensbeteiligter
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Zahl der Verfahrensbeteiligten zu. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei Verfahrenseinleitung über 320.000 Versicherungsverträge mit über 250.000 Vertragspartnern. Bereits bei Verfahrenseinleitung lagen über 20.000 Schadensfälle vor, bei denen Schadenforderungen geltend gemacht wurden. Die hohe Zahl verfahrensbeteiligter Personen stellte den vorläufigen Insolvenzverwalter und sein Team während der vorläufigen Insolvenzverwaltung vor eine besondere Herausforderung. Die Versicherungsverträge waren während der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht nur weiter zu verwalten und zu betreuen, die Gläubiger waren darüber hinaus in allgemeinverständlichem Ausdruck laufend zu unterrichten und mit Informationen über die komplexen juristischen Zusammenhänge zu informieren. In diesem Zusammenhang haben der Insolvenzverwalter und sein Team einen Fragenkatalog (FAQ) für die Versicherungsnehmer erstellt. Trotzdem erreichten den vorläufigen Insolvenzverwalter ca. 44.000 schriftliche, telefonische oder elektronische Anfragen, die der vorläufige Insolvenzverwalter und sein Team zu bearbeiten hatten.
Trotz dieser bereits immensen Belastung war darüber hinaus die digitale Forderungserfassung vorzubereiten. In intensiver Zusammenarbeit mit einem IT-Dienstleister wurde dabei für die Gläubiger ein Anmeldeportal geschaffen, in dem diese im späteren Insolvenzverfahren ihre Forderungen, welche - soweit ermittelbar - bereits als Vorschlagswerte hinterlegt waren, auf unkompliziertem Wege anmelden konnten.
Die übergroße Zahl verfahrensbeteiligter Personen hat für den vorläufigen Insolvenzverwalter und sein Team zu einer massiven Mehrbelastung geführt und ist durch einen entsprechenden Zuschlag zu würdigen.
Datensicherung
Ein Zuschlag für die Datensicherung steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zu. Zwar verfügt die Schuldnerin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes über eine große Vielzahl von Daten, die wegen ihrer Unabdingbarkeit sowohl für den laufenden Geschäftsbetrieb, als auch für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens, durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichern waren, allerdings ist der hier entstandene Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der hohen Berechnungsgrundlage nicht mit einem Zuschlag abbildbar, der oberhalb von 5 % liegt, da die entfalteten Tätigkeiten im Wesentlichen vom schuldnerischen IT-Team ausgingen. Dieses entwickelte eine Archivlösung, welche es ermöglicht die Daten ohne Systempflege vorzuhalten und trotzdem ohne fundierte IT-Kenntnisse auf diese zuzugreifen. Ein Zuschlag war wegen der Geringfügigkeitsgrenze daher nicht zu berücksichtigen.
Steuerrechtliche Themen
Ein Zuschlag für die Befassung mit steuerrechtlichen Themen steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zu. Die rechtliche Klärung, wie die Versicherungssteuer und die Feuerschutzsteuer insolvenzrechtlich einzuordnen sind und ob diese Versicherungen von § 55 Abs.4 InsO umfasst werden, oblag der Kanzlei BRL Boege Rohde Luebbehuesen, an die dieser Themenkomplex delegiert worden ist. Der danach bei dem Insolvenzverwalter verbliebene Mehraufwand rechtfertigt aufgrund der hohen Berechnungsgrundlage keinen Zuschlag oberhalb von 5 %, sodass ein Zuschlag wegen der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen ist.
Versicherungsaufsichtsrechtliche Pflichten/Abstimmung mit der BaFin
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Wahrnehmung versicherungsaufsichtsrechtlicher Pflichten sowie für die Abstimmung mit der BaFin zu. Auch nach Einleitung des Insolvenzverfahrens unterlag die Schuldnerin versicherungsaufsichtsrechtlichen Pflichten. Deren Erfüllung war vom vorläufigen Insolvenzverwalter sicherzustellen. So bedurfte es einer laufenden Abstimmung mit der BaFin und der Einrichtung, Vorbereitung und Leitung eines wöchentlichen Video-Jour-Fixes, in welchem zu relevanten Themen transparente Abstimmungen stattfanden. Hierbei hat der vorläufige Insolvenzverwalter der Direktoriumsebene direkt berichtet.
Darüber hinaus hat der vorläufige Insolvenzverwalter eine Sonderprüfung der BaFin gemäß §§ 294 Abs. 1 - 5 und Abs. 8, 305 Abs. 1 Nr. 1, 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG begleitet, die die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Wegfalls des Rückversicherungsschutzes zum Schwerpunkt hatte. Wegen der erheblichen Auswirkungen, die die Sonderprüfung mit sich brachte, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Kanzlei DLA Piper, die auf Versicherungsrecht spezialisiert ist, beauftragt und die Tätigkeit zwischen der mandatierten Kanzlei und den Prüfern der BaFin koordiniert. Die Spezialmandatierung ist im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen.
Presse/Öffentlichkeitsarbeit
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Öffentlichkeitsarbeit zu. Aufgrund der Verfahrensgröße und der Vielzahl an Beteiligten einerseits sowie der ersten Insolvenz eines Erstversicherer dieser Größenordnung andererseits war das mediale und öffentliche Interesse besonders groß. Der vorläufige Insolvenzverwalter stand der besonderen Aufgabe gegenüber die Beteiligten transparent mit Informationen über das Verfahren zu versorgen, gleichzeitig aber auch dafür Sorge zu tragen, dass keine Einzelschicksale die Stimmung in Bezug auf das Verfahren eskalieren lassen. Entsprechend musste die Öffentlichkeitsarbeit sachlich und deeskalierend sein. Zu diesem Zweck hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter der Unterstützung einer in Insolvenzverfahren sehr erfahrenen PR-Agentur bedient.
Trotz der Hilfe dieses Dienstleisters hat der vorläufige Insolvenzverwalter Eigenleistungen erbracht, die in der Veröffentlichung von Pressemitteilungen, der Beantwortung von über 20 Presseanfragen sowie der Erstellung eines Informationsschreibens bestanden. Sämtliche Veröffentlichungen hatte der vorläufige Verwalter mit der BaFin sowie mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. abzustimmen. Damit ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter trotz der Delegation ein Mehraufwand entstanden, der durch einen Zuschlag auszugleichen ist.
Verhandlung Bestandsübertragungen
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Verhandlungen zur Bestandsübertragung zu. Gemäß § 13 VAG kann ein Versicherungsunternehmen den Bestand an Versicherungsverträgen ganz oder teilweise mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat dazu mit potenziellen Interessenten Gespräche aufgenommen und diese mit der BaFin und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. abgestimmt. Um den möglichen Übernahmeinteressenten umfassende Datenbestände zur Prüfung (Due-Diligence) zur Verfügung zu stellen, musste der vorläufige Insolvenzverwalter in Abstimmung mit der Schuldnerin Gespräche über Art und Umfang der bereitzustellenden Daten führen. Außerdem hat der Verwalter für die potenziellen Interessenten virtuelle Datenräume zur Verfügung gestellt. Dabei waren wegen der hochsensiblen Daten der Versicherungsnehmer datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Übernahmeverhandlungen selbst wurden im Rahmen mehrstündiger Videokonferenzen teilweise in englischer Sprache geführt. Mit der Ausarbeitung der notwendigen Bestandsübertragungsverträge wurde eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei beauftragt. Die Verhandlungen über die wirtschaftlichen Konditionen der Transaktion hat der vorläufige Insolvenzverwalter fortgesetzt und sich parallel mit der BaFin abgestimmt.
Dass die Verhandlungen letztlich scheiterten, hat keinen Einfluss auf den durch den erheblichen Mehraufwand verdienten Zuschlag. Maßgeblich ist der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Auf den Erfolg der Sanierung kommt es nicht an (Zimmer, InsVV, 2. Auflage 2021, § 3 Rn. 180).
Zusammenarbeit vorläufiger Gläubigerausschuss
Ein weiterer Zuschlag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss zu. Es ist anerkannt, dass die Zusammenarbeit mit einem Gläubigerausschuss für den Insolvenzverwalter eine Mehrbelastung darstellt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Ausschussmitglieder regelmäßig über alle Verfahrensfragen informiert, für die Ausschusssitzungen hat der Verwalter Tagesordnungen, umfassende Präsentationen und Beschlussvorlagen erstellt sowie eine Geschäftsordnung ausgearbeitet. Darüber hinaus oblag dem Verwalter die Sitzungsleitung und Protokollführung. Für die Ausschussmitglieder hat der vorläufige Insolvenzverwalter Angebote für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eingeholt. Außerdem wurden Angebote einer Kassenprüfung eingeholt und verhandelt. Dadurch ist dem vorläufigen Verwalter ein Mehraufwand entstanden, der durch einen Zuschlag abzugelten war. Mindernd ist zu berücksichtigen, dass ein Gläubigerausschuss für den vorläufigen Verwalter in fachlicher Hinsicht eine Hilfe darstellt und diesen bei seiner Arbeit unterstützt.
Gesamtschau
Bei der Bildung des Gesamtzuschlages sind im Rahmen einer Gesamtschau (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 IX ZB 51/19) alle Aspekte des Verfahrens zu berücksichtigen, die sich erhöhend oder mindernd auswirken können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in einem größeren Insolvenzverfahren (wie vorliegend) der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19). Je höher also die Berechnungsgrundlage der Vergütung ist, desto höher muss der entstandene Mehraufwand des Verwalters sein, um einen entsprechenden Zuschlag berücksichtigen zu können. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzten Zuschläge werden diesem Umstand nicht gerecht. Zwar handelt es sich vorliegend um ein absolutes Ausnahmeverfahren, das den vorläufigen Verwalter und sein Team besonders gefordert hat, allerdings sind die geltend gemachten Zuschläge unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage überhöht angesetzt. Unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 380 % festzusetzen.
Die danach festzusetzende Vergütung beträgt BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Entnahme der Vergütung
Entsprechend der im Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters unter H. aufgestellten Berechnung ist die Vergütung in Höhe von BETRAG EUR (inkl. Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung des oben festgesetzten Gesamtzuschlages wie folgt den Massen zu entnehmen:
Die Vergütung ist in Höhe von BETRAG EUR dem Sicherungsvermögen und in Höhe von BETRAG EUR der freien Masse zu entnehmen.
Kosten einer Haftpflichtversicherung
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.12.2025
Originalbekanntmachung
15.12.2025
36e IN 8660/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELEMENT Insurance AG, Karl-Marx-Allee 3, 10178 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 182671
- Schuldnerin -
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hat die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Berlin Mitte die Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.12.2025
Originalbekanntmachung
03.03.2026
36e IN 8660/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELEMENT Insurance AG, Karl-Marx-Allee 3, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Michael Bongartz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 182671
- Schuldnerin -
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hat das Gläubigerausschussmitglied Johannes Jacobsen die Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
03.03.2026
36e IN 8660/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELEMENT Insurance AG, Karl-Marx-Allee 3, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Michael Bongartz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 182671
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 17.11.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 7,2 Stunden war gem. ...
36e IN 8660/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELEMENT Insurance AG, Karl-Marx-Allee 3, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Michael Bongartz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 182671
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 17.11.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 7,2 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
22.04.2026
36e IN 8660/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELEMENT Insurance AG, Karl-Marx-Allee 3, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Michael Bongartz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 182671
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Johannes Jacobsen, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 04.12.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens...
36e IN 8660/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELEMENT Insurance AG, Karl-Marx-Allee 3, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Michael Bongartz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 182671
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Johannes Jacobsen, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 04.12.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie der besonderen beruflichen Qualifikation BETRAG EUR.
Für 11,2 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.04.2026
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