Vorläufige Maßnahmen Berlin HRB 148552

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Insolvenzprofil

Engelshand Pflegedienst GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 148552
EUID
DEF1103R.HRB148552

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3601 IN 138/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Michael Bohnhoff
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 19.03.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Engelshand Pflegedienst GmbH entschieden. Da die Entscheidung noch nicht ergangen ist, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Bohnhoff bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Zudem wird den Drittschuldnern der Schuldnerin verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

19.03.2026

3601 IN 138/26 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Engelshand Pflegedienst GmbH, Reichsstr. 21, 14052 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Ömer Bilgiseven Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 148552 - Schuldnerin - | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 19.03.2026 um 08:55 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Michael Bohnhoff Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldn...

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