Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
eQuota GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 232330
EUID
DEF1103R.HRB232330
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36e IN 2315/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eQuota GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Im Verfahren sind die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz als Vertreter der Schuldnerin tätig. Im Februar 2024 wurden Vergütungsanträge von Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses, Frau Martina Böhm und Herrn Kevin Milsztein, behandelt. Die Vergütung von Kevin Milsztein wurde auf dessen Beschwerde hin ergänzend festgesetzt, nachdem bestätigt wurde, dass er an der 5. Ausschusssitzung teilgenommen hatte. Für Martina Böhm wurde die Vergütung auf Basis von 9,55 Stunden festgesetzt. Im Juni 2025 erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte haben die Möglichkeit, bis zum 15. Juli 2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten nach Ablauf dieser Frist als festgestellt.
Originalbekanntmachung
05.02.2024
36e IN 2315/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
|
hat das Gläubigerausschussmitglied Frau Martina Böhm ihre Vergütung für die Tätigkeit im Rahmen des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.02.2024
Originalbekanntmachung
04.03.2024
36e IN 2315/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Kevin Milsztein wird auf dessen Beschwerde vom 07.12.2023 gegen den Beschuss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.11.2023 ergänzend wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Mit Schreiben vom 07.12.2023 hat das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.11.2023...
36e IN 2315/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Kevin Milsztein wird auf dessen Beschwerde vom 07.12.2023 gegen den Beschuss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.11.2023 ergänzend wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Mit Schreiben vom 07.12.2023 hat das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.11.2023 und eingewendet, dass entgegen dem Protokoll zur 5. Ausschusssitzung eine Teilnahme erfolgt ist und der beantragte Betrag daher zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. Mit Schreiben vom 26.01.2024 hat der Insolvenzverwalter bestätigt, dass das zur Verfahrensakte gereichte Protokoll hinsichtlich der Anwesenden falsch ist. Daraufhin war der statthaften, zulässigen und begründeten Beschwerde abzuhelfen und der auf die 5. Sitzung entfallende Betrag ergänzend festzusetzen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit beträgt wie bereits im angefochtenen Beschluss bestimmt BETRAG EUR.
Für 9,31666666667 Stunden (9:19 Std.) war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Originalbekanntmachung
04.03.2024
36e IN 2315/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Martina Böhm wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 20.12.2023, korrigiert mit Antrag vom 20.02.2024.Jedes Mitglied eines Gläubigerausschusses hat Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 73 Abs 1 InsO). Die Tätigkeit ...
36e IN 2315/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Martina Böhm wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 20.12.2023, korrigiert mit Antrag vom 20.02.2024.Jedes Mitglied eines Gläubigerausschusses hat Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 73 Abs 1 InsO). Die Tätigkeit in einem Gläubigerausschuss ist nicht als berufliche Tätigkeit iSd Art. 12 GG anzusehen, die Vergütung hat keine einkommenssichernde Wirkung, hat als Aufwandsentschädigung aber angemessen zu sein (BGH 14.1.2021 - IX ZB 71/18). (Keller in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), I. Normzweck, Rn. 1)Bei der Bemessung des Stundensatzes sind die Qualifikation des Mitgliedes sowie der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das vorliegende Insolvenzverfahren bringt hohe Haftungsrisiken für das Ausschussmitglied mit sich. Geltend gemacht wurde ein Stundensatz in Höhe von 90,00 EUR, welcher deutlich unterhalb des Mittelwertes liegt, gleichzeitig aber den Besonderheiten des Verfahrens gerecht wird.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 9,55 Stunden (9:33 Std.) war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Originalbekanntmachung
23.05.2024
36e IN 2315/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.05.2024
Originalbekanntmachung
17.06.2024
36e IN 2315/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom ...
36e IN 2315/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ein Übersteigen des Regelsatzes gem. §§ 11, 3 InsVV in Höhe von 89 % beantragt. Auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 16.05.2024 wird verwiesen. Auf eine nähere Darstellung wird verzichtet, da eine Erhöhung der Regelvergütung nicht gerechtfertigt ist.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag zwar dargelegt, dass vergütungserhöhende Umstände vorliegen, er hat es aber versäumt Abschlagsfaktoren zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall liegt mit 16.523.061,39 EUR eine weit überdurchschnittliche Berechnungsgrundlage vor. Dazu führte der Bundesgerichtshof zu Recht aus, dass der regelmäßig anfallende Mehraufwand im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29. April 2021 IX ZB 58/19 juris. Selbst wenn auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes davon auszugehen ist, dass der in diesem Verfahren konkret angefallene Mehraufwand von der Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR nicht abgedeckt wird, muss ein weiterer entscheidender Faktor berücksichtigt werden. In der Berechnungsgrundlage ist mit den liquiden Mitteln in Höhe von 10.869.458,34 EUR eine Position enthalten, die nicht nur den wesentlichsten Bestandteil der Berechnungsgrundlage ausmacht, sondern sich zudem auch um Übernahmeguthaben handelt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte mit der Übernahme dieses Guthabens keinen Mehraufwand, profitiert aber durch die dadurch erhöhte Regelvergütung.
Die erhöhte Berechnungsgrundlage einerseits und der fehlende Mehraufwand hinsichtlich eines Großteils der Berechnungsgrundlage andererseits können in der Gesamtschau keinen Zuschlag rechtfertigen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.06.2024
Originalbekanntmachung
16.07.2024
36e IN 2315/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
1. Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 20.06.2024, begründet mit Schreiben vom 03.07.2024 gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14.06.2024 wird teilweise abgeholfen und die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, werden abweichend unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
zu erstattende Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
in Worten: BETRAG
2. Im Ü...
36e IN 2315/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
1. Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 20.06.2024, begründet mit Schreiben vom 03.07.2024 gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14.06.2024 wird teilweise abgeholfen und die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, werden abweichend unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
zu erstattende Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
in Worten: BETRAG
2. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
3. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet den festgesetzten Betrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Wege des Vorschusses aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Mit seinem Schreiben vom 20.06.2024, begründet am 03.07.2024, hat der vorläufige Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14.06.2024 erhoben, soweit darin die beantragten Zuschläge nicht berücksichtigt worden sind. Hinsichtlich der Begründung wird auf die sofortige Beschwerde verwiesen.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig. Sie ist teilweise begründet und führt insoweit zu einer abweichenden Neufestsetzung.
Bei einer nicht zu beanstandenden Berechnungsgrundlage in Höhe von BETRAG EUR beträgt die Regelvergütung nach § 2 Abs.1 InsVV BETRAG EUR. Der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt 25 % der Vergütung nach § 2 Abs.1 InsVV, mithin BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gem. § 3 InsVV folgende Zuschläge geltend gemacht, die im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden sind:
komplexe Rechtsfragen 15 %
Betriebsfortführung 19 %
Arbeitnehmerangelegenheiten 15 %
Sanierungsbemühungen 25 %
Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss 10 %
hohe Gläubigerzahl 5 %
Insgesamt macht der vorl. Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 89 %.
§ 3 InsVV sichert die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden - BGH NZI 2006, 347, 348 ZInsO 2006, 539, BGH NZI 2004, 251, 252 ZInsO 2004, 265, BGH NZI 2003, 603, 604 ZInsO 2003, 790, OLG Zweibrücken NZI 2001, 209, 209f ZInsO 2001, 258 -. Die Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entsteht.
Gem. § 3 Abs.1 lit. B - InsVV ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen fortgeführt und dabei die Masse vergrößert. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat eine Vergleichsberechnung angestellt und die Vergütung ermittelt, die sich aufgrund der durch den Fortführungsüberschuss erhöhten Berechnungsgrundlage ergibt. Diese Vergütung hat der Verwalter der fiktiven Vergütung gegenübergestellt, die ihm durch einen Zuschlag zuzubilligen gewesen wäre, wenn sich aus der Fortführung kein Überschuss ergeben hätte. Der Verwalter hat hier 30 % angesetzt. Die Differenz zwischen der fiktiven Vergütung und der tatsächlichen Vergütung hat der vorläufige Insolvenzverwalter dann durch einen ergänzenden Zuschlag in Höhe von 19 % ausgeglichen - BGH, Beschluss vom 12.05.2011, IX ZB 143/08 -. Da der vorläufige Insolvenzverwalter in die Betriebsabläufe intensiv eingebunden war, ist ihm ein Zuschlag zuzubilligen.
Gem. § 3 Abs. 1 d - InsVV kann ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan festgesetzt werden, wenn diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen gehört im Normalfall -weniger als 20 Arbeitnehmer - mit Kündigung, Sozialplanverhandlungen, Ausfertigung der Arbeitspapiere und der Erstellung der entsprechenden Bescheinigungen zu den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten. -Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 69 -. Der vorliegende Sachverhalt weicht vom Normalfall ab, so dass ein Zuschlag zu gewähren ist.
Die Bemühung um eine Sanierung rechtfertigt regelmäßig eine Erhöhung der Vergütung - BGH NZI 2004, 626, 627f ZInsO 2004, 909, LG Dresden ZIP 2005, 1745, LG Bielefeld ZInsO 2004, 1250, 1252, LG Baden-Baden NZI 1999, 159-ZInsO 1999, 301, AG Bielefeld ZInsO 2000, 350, zu Sanierungsbemühungen auch BGHZ 146, 165 NZI 2001, 191 ZInsO 2001, 165, LG Siegen ZIP 1988, 326, AG Regensburg ZInsO 2000, 344 346, AG Bergisch-Gladbach ZInsO 2000, 172, Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn 307- Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter entfalteten Tätigkeiten rechtfertigen einen Zuschlag.
Es ist anerkannt, dass die Zusammenarbeit mit einem Gläubigerausschuss für den Insolvenzverwalter eine Mehrbelastung darstellt -BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 IX ZB 70/14-. Die Anzahl an Gläubigerausschusssitzungen und der Abstimmungsbedarf rechtfertigen grundsätzlich eine Vergütungserhöhung. Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag würde im Verhältnis zur sowieso schon hohen Regelvergütung zu einer unverhältnismäßig hohen Zusatzvergütung führen. Der Zuschlag kann daher nicht in Höhe der Beantragung bestehen bleiben.
Ein weiterer Zuschlag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter wegen der Klärung komplexer Rechtsfragen zu. Insoweit wird auf die ausführliche und komplexe Begründung verwiesen, der sich das Gericht anschließt.
Bei der Frage, ob die hohe Anzahl an Gläubigern eine Mehrbelastung für den vorläufigen Insolvenzverwalter darstellt, wird in der Regel von einem Schwellenwert von 100 Gläubigern ausgegangen -LG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017 25 T 406/16, ZInsO 2018, 621, LG Heilbronn, Beschl. v. 6.5.2005 - 1 T 141/05, ZIP 2005, 1187, AG Göttingen, Beschl. v. 2.7.1999 - 71/74 IN 49/99, ZInsO 1999, 482, Leonhardt/Smid/Zeuner/Amberger InsVV, § 3 Rz. 77, a. A. BGH, Beschl. v. 22.6.2017 - IX ZB 65/15, Rz. 11, ZInsO 2017, 1694-. Bei vorliegend 10.000 Gläubigern bestehen an der Mehrbelastung keine Zweifel, so dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Zuschlag zusteht.
Im angefochtenen Beschluss wurden die Zuschläge u.a. deshalb nicht berücksichtigt, weil das übernommene Guthaben in Höhe von rund BETRAG EUR bereits zu einer erheblich erhöhten Regelvergütung geführt hat und dem vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit zu keiner Mehrbelastung geführt hat. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten. Insoweit wird auf die Ausführungen in der sofortigen Beschwerde verwiesen, denen sich das Gericht anschließt.
Dem Vergütungsantrag war gleichwohl nicht in voller Höhe zu entsprechen und insoweit auch der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen.
Das Gericht hält an seiner Auffassung fest, dass in einem größeren Insolvenzverfahren -wie vorliegend- der regelmäßig anfallende Mehraufwand des -vorläufigen- Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt -BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19-. Damit ist bei der Bemessung der Zuschläge auch die Höhe der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, da die in § 3 InsVV vorgesehene Möglichkeit von den Regelsätzen des § 2 InsVV abzuweichen nicht dazu dient, dem Verwalter in massereichen Verfahren zusätzlich zu der in § 2 InsVV vorgesehenen höheren Vergütung weitere Zuschläge zu gewähren.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung -BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 IX ZB 51/19-, unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist ein Gesamtzuschlag von 45 % festzusetzen.
Die um Zuschläge erhöhte Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung -InsVV- in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde -im Folgenden: Beschwerde- eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet -www.insolvenzbekanntmachungen.de-. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis -Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung- maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach -EGVP- des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach - Elektronischer-Rechtsverkehr -Verordnung - ERVV - in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.07.2024
Originalbekanntmachung
18.06.2025
36e IN 2315/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 17.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4986 - 5193 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
...
36e IN 2315/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Benedikt Gerber, Johan Grope und Fatih Gökgöz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232330
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 17.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4986 - 5193 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.06.2025
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