Vorläufiges Insolvenzverfahren Nordrhein-Westfalen HRB 161816

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Insolvenzprofil

GE Gastro-Essen GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 161816
EUID
DEF1103R.HRB161816

Insolvenzgericht

Gericht
Essen
Aktenzeichen
160 IN 28/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann
Adresse
Ruhrallee 175, 45136 Essen

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Essen hat am 17.03.2026 um 10:05 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der GE Gastro-Essen GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161816 B eingetragen. Als vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann bestellt. Über die Gegenstände des Vermögens der Schuldnerin können nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügt werden. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner sind aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten.

Originalbekanntmachung

17.03.2026

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 28/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161816 B eingetragenen GE Gastro-Essen GmbH, Viehofer Str. 38-52, 45127 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Massoud Mohamad , Grenzstr. 40, 45881 Gelsenkirchen ist am 17.03.2026, um 10:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Ruhrallee 175, 45136 Essen bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch...

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