Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lift Service - Aufzugtechnik UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 195414
EUID
DEF1103R.HRB195414
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 80/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Person
Rechtsanwalt Jürgen Jerger
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
info@rhein-rechtsanwaelte.de
Fax
06251/86867-11
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lift Service - Aufzugtechnik UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Mit Beschluss vom 28.12.2023 ist das schriftliche Prüfungsverfahren für nachträgliche Forderungsanmeldungen gemäß § 177 InsO angeordnet worden. Der schriftliche Prüfungstermin ist auf den 15.02.2024 vertagt worden. Die Widerspruchsfrist gegen die zu prüfenden Forderungen endet am 15.02.2024. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 02.07.2024 festgesetzt worden. Die vorläufige Verwaltung ist bereits mit Beschluss vom 09.08.2022 angeordnet worden. Dem Insolvenzverwalter ist gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
29.01.2024
Geschäfts-Nr.: 9 IN 80/22: In dem Insolvenzverfahren der Lift Service - Aufzugtechnik UG (haftungsbeschränkt), Siegfriedstraße 339c, 64646 Heppenheim (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 195414 B), vertr. d.: Beate Erika Keil, Darmstädter Straße 22a, 64385 Reichelsheim (Odenwald), (Geschäftsführerin),
wurde mit Beschluss vom 28.12.2023 das schriftliche Prüfungsverfahren für nachträgliche Forderungsanmeldungen gemäß
§ 177 InsO angeordnet.
Mit Schreiben vom 25.01.2024 beantragte der Schuldnervertreter die Widerspruchsfrist bis zum 15.02.2024 zu verlängern.
Es ergeht folgender
B e s c h l u s s
Der schriftliche Prüfungstermin wird auf den 15.02.2024 vertagt.
Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 15.02.2024
erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung über das Erg...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 80/22: In dem Insolvenzverfahren der Lift Service - Aufzugtechnik UG (haftungsbeschränkt), Siegfriedstraße 339c, 64646 Heppenheim (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 195414 B), vertr. d.: Beate Erika Keil, Darmstädter Straße 22a, 64385 Reichelsheim (Odenwald), (Geschäftsführerin),
wurde mit Beschluss vom 28.12.2023 das schriftliche Prüfungsverfahren für nachträgliche Forderungsanmeldungen gemäß
§ 177 InsO angeordnet.
Mit Schreiben vom 25.01.2024 beantragte der Schuldnervertreter die Widerspruchsfrist bis zum 15.02.2024 zu verlängern.
Es ergeht folgender
B e s c h l u s s
Der schriftliche Prüfungstermin wird auf den 15.02.2024 vertagt.
Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 15.02.2024
erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Darmstadt, 29.01.2024.
Originalbekanntmachung
03.07.2024
9 IN 80/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lift Service - Aufzugtechnik UG (haftungsbeschränkt), Siegfriedstraße 339c, 64646 Heppenheim (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 195414 B), vertr. d.: Beate Erika Keil, Darmstädter Straße 22a, 64385 Reichelsheim (Odenwald), (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 09.08.2022 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird di...
9 IN 80/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lift Service - Aufzugtechnik UG (haftungsbeschränkt), Siegfriedstraße 339c, 64646 Heppenheim (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 195414 B), vertr. d.: Beate Erika Keil, Darmstädter Straße 22a, 64385 Reichelsheim (Odenwald), (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 09.08.2022 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Liegt die hieraus errechnete Vergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter, § 2 Absatz 2 InsVV, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung geltend machen (BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05; Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08). Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf X Euro.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.07.2024
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